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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.

Pressemitteilung von Fabian Sachse

Anwaltskanzlei Sachse - Anwälte in Offenbach und Rödermark - Arbeitsrecht


19.08.2011 / ID: 25030
Politik, Recht & Gesellschaft

Enthält der Arbeitsvertrag keine wirksame Vereinbarung über den Gerichtsstand, ist für arbeitsrechtliche Streitigkeiten eines Außendienstmitarbeiters dessen Wohnort maßgeblich, wenn er dort ein Home-Office betreibt.

Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens des Außendienstmitarbeiters hatten sich sowohl das Arbeitsgericht Hagen, als auch das Arbeitsgericht Dortmund für örtlich nicht zuständig gehalten. Im Arbeitsvertrag wurde geregelt, dass der Erfüllungsort für den Gerichtsstand entscheidend sein soll.

Das LAG Hamm hat daraufhin festgestellt, dass gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG das Arbeitsgericht Hagen örtlich zuständig ist. Das Gericht in Dortmund war an den Hagener Verweisungsbeschluss nicht gebunden, weil dieser das Grundrecht des Außendienstmitarbeiters auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzte, soweit das LAG. Es hätte dem Kläger eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme ermöglichen müssen.

Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hagen begründet das LAG nachstehend: Der als Servicetechniker im technischen Kundendienst der Beklagten von der Niederlassung in Bottrop aus im gesamten Bundesgebiet eingesetzte Kläger hat vorgetragen, dass er in Hagen für seinen Arbeitgeber unter Benutzung einer bestimmten technischen Ausstattung ein Home-Office unterhalten habe, von dem aus er das nach seinem Arbeitsvertrag notwendige und umfangreiche Berichtswesen abgewickelt, Kundegespräche geführt sowie Terminabsprachen getroffen hat.

Der Wohnort eines im Außendienst eingesetzten Mitarbeiters ist schon dann der Ort, von dem aus er im Sinne des § 48 Abs. 1a S. 2 ArbGG gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, wenn er dort in gewissem Umfang Arbeitsleistungen erbringt. Es genügt, wenn er in einem Home-Office dienstlich veranlasste Reisen vor- oder nachbereitet oder Berichte über diese verfasst, ohne das ein bestimmter Umfang vorausgesetzt wird.

Die Regelung im Arbeitsvertrag, die auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes abstellt, steht der Bestimmung des Arbeitsgerichts Hagen als örtlich zuständiges Gericht nicht entgegen.

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