Anwalt Offenbach und Anwalt Neu-Isenburg - Kanzlei Sachse - Strafrecht
16.09.2011 / ID: 28559
Politik, Recht & Gesellschaft
Im Jugendstrafrecht soll der besonderen Situation von Jugendlichen, die noch nicht einem voll verantwortlichen Erwachsenen gleichgestellt werden können, Rechnung getragen werden. Daher wird gegen sie vor besonders ausgebildeten Jugendrichtern verhandelt.
Im Jugendgerichtsgesetz gibt es grundsätzlich andere Sanktionsmöglichkeiten als im allgemeinen Strafrecht. Insbesondere gelten die Strafrahmen des Strafgesetzbuches in Jugendrecht nicht. Das heißt, dass zum Beispiel ein Raub mit Waffen, welcher nach allgemeinem Strafrecht mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren bedroht ist, bei einem Jugendlichen zu einer wesentlich geringeren Verurteilung führen kann.
Der Grundgedanke hierbei ist, dass das Gericht auf den Jugendlichen erzieherisch einwirken soll, um weitere Straftaten so zu verhindern.
Daher sollen zunächst Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel Anwendung finden.
Die Erziehungsmaßregeln bestehen in der Erteilung von klar definierten Weisungen, wie z.B. eine Arbeit anzunehmen, einen bestimmten Umgang zu meiden, sozialdienstliche Arbeit zu leisten und vieles mehr.
Die Zuchtmittel können ähnlich wie Maßregeln aussehen, beinhalten aber möglicherweise auch schon freiheitsentziehende Maßnahmen, nämlich Jugendarrest und Dauerarrest. Der Jugendarrest kann für ein oder zwei Wochenenden verhängt werden und wird im Allgemeinen in besonderen Arrestzellen des Gerichts verbüßt. Dauerarrest kann für die Dauer von einer bis zu 4 Wochen verhängt werden. Dieser wird in besonderen Jugendarrestanstalten verbüßt, wo versucht wird, auch erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken.
Als "echte" Freiheitsstrafe sind Jugendstrafen von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren vorgesehen. Eine lebenslange Freiheitsstrafe gibt es auch bei Tötungsdelikten nicht.
Eine Jugendstrafe soll nur verhängt werden, wenn dies wegen der Schwere der Schuld unabdingbar erscheint oder wenn schädliche Neigungen festgestellt werden, die nur durch die Einwirkung des Strafvollzuges gehemmt oder beseitigt werden können.
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