Rechtsanwalt Offenbach und Anwalt Mörfelden - Walldorf - Anwaltskanzlei Sachse - Mietrecht
25.10.2011 / ID: 33581
Politik, Recht & Gesellschaft
Unter einer Inklusivmiete versteht man eine Mietvereinbarung, bei der alle Nebenkosten der Wohnung bereits in der vereinbarten Miete enthalten sind. Der Vermieter ist dann in der Regel nicht berechtigt, zusätzliche Nebenkosten vom Mieter für bestimmte Nebenleistungen zu verlangen.
Wurde zwischen Vermieter und Mieter eine Inklusivmiete (z.B. eine Bruttokaltmiete) nach dem 1. September 2001 vereinbart, können Betriebskostenerhöhungen nicht mehr gesondert auf den Mieter abgewälzt werden.
Sind im Mietvertrag Pauschalen für Betriebskosten vereinbart worden, muss der Vermieter nicht jährlich abrechnen. Der Vermieter kann aber Betriebskostenerhöhungen auf die Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Gründe für die Erhöhung sind zu erläutern. Zu bezahlen ist die erhöhte Pauschale ab Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Der Vermieter kann maximal rückwirkend bis zum Beginn des auf die Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres Betriebskostensteigerungen weitergeben. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vermieter innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Erhöhung eine entsprechende Erklärung abgibt. Der Vermieter muss eine Ermäßigung der Betriebskosten dem Mieter ebenfalls unverzüglich mitteilen. Vom Zeitpunkt der Ermäßigung ist die Pauschale entsprechend herabzusetzen.
Bei am 1. September 2001 bereits bestehenden Vereinbarungen, bei denen die Betriebskosten ganz oder teilweise enthalten sind, kann analog eine Vereinbarung über Pauschalen (s.o.) die Erhöhung der Betriebskosten an die Mieter weitergegeben werden. Vorraussetzung ist auch hier die mietvertragliche Vereinbarung, dass der Mieter Betriebskostenerhöhungen zu tragen hat. Sinken die Betriebskosten, muss der Vermieter auch, wie bei der Vereinbarung von Betriebskostenpauschalen, die Miete entsprechend herabsetzen und dies dem Mieter unverzüglich mitteilen.
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