Pressemitteilung von Fabian Sachse

Rechtsanwalt Offenbach - Anwalt Erzhausen - Anwaltskanzlei Sachse - Familienrecht


28.10.2011 / ID: 34374
Politik, Recht & Gesellschaft

Ob ein Ausländer in Deutschland heiraten darf, richtet sich nicht nach Deutschem Recht, sondern nach dem Recht seines Heimatlandes. Es dürfen nach dem Recht seines Heimatlandes keine Eheverbote oder Ehehindernisse bestehen, nur dann darf er in Deutschland heiraten.

Naturgemäß kann dies der deutsche Standesbeamte nicht oder nur unzureichend prüfen. Der Ausländer muss daher vor der geplanten Heirat im Normalfall ein von der zuständigen Behörde seines Heimatlandes ausgestelltes "Ehefähigkeitszeugnis" vorlegen.

"Ehefähigkeitszeugnisse" werden zur Zeit ausgestellt von Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Kenia, Luxemburg, Mosambik, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tansania, Tschechien, Slowakei, Türkei und Ungarn.

Viele andere Staaten (z.B.: Argentinien, Belgien, Brasilien, Frankreich, Indien, Iran, Rumänien und die Nachfolgestaaten der Sowjetunion) stellen jedoch keine solchen Ehefähigkeitszeugnisse aus. Will ein Angehöriger eines dieser Staaten in Deutschland heiraten, muss er bei dem Standesbeamten einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen. Über diesen Antrag entscheidet dann der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichtes.

Zu beachten ist, dass eine erteilte Befreiung nur sechs Monate lang gültig ist. Kommt es in diesen sechs Monaten nicht zur Heirat, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Will ein Deutscher im Ausland heiraten, empfiehlt es sich umgekehrt, sich zuvor von seinem Wohnsitzstandesamt ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen zu lassen. Dieses kann dann dem ausländischen Standesamt vorgelegt werden.

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