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31.10.2011 / ID: 34574
Politik, Recht & Gesellschaft
Über die Wirksamkeit von Klauseln zu Schönheitsreparatur ist in der Vergangenheit viel durch die Gerichte entschieden worden, fast monatlich hat der BGH neue Fälle zu entscheiden.
Von den Gerichten werden immer alle im Mietvertrag enthaltenen Klauseln zur Frage der Durchführung der Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses, der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen, der Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen und der Durchführung von Endrenovierungen gemeinsam betrachtet. Dies führt häufig dazu, dass zwei zwar unabhängig voneinander wirksame Klauseln in Kombination durch ein erkennendes Gericht als unwirksam gewertet werden.
Zu unterscheiden ist bei der Klauselkontrolle zwischen Wohnungs- und Gewerbemietverträgen. Ist durch die Rechtsprechung in Gewerbemietverträgen eine Vielzahl von Klauselkombinationen als zulässig anerkannt worden, sind diese im Wohnungsmietrecht meist unzulässig. Vereinfacht kann man feststellen, dass die häufig verwendete Kombination von Klauseln zur turnusmäßigen Durchführung von Schönheitsreparaturen mit einer Verpflichtung zur Endrenovierung in Gewerbemietverträgen für zulässig gehalten werden, während sie in Wohnraummietverträgen unzulässig sind. Wegen einzelner Kombinationen vgl. unter dem Kapitel Schönheitsreparaturen.
Enthält der Mietvertrag Regelungen dazu, dass der Mieter verpflichtet ist, in bestimmten Zeitabständen die Mietsache zu renovieren und sind diese Zeiten noch nicht abgelaufen, so soll der Vermieter anteilig die bis dahin angefallenen Kosten der Schönheitsreparaturen verlangen können. Die meisten Gerichte gehen dabei aber davon aus, dass solche Klauseln nur dann wirksam sind, wenn gleichzeitig dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt wird, die Schönheitsreparaturen selbst auszuführen. Dies wird in den meisten Fällen für den Mieter günstiger sein, als z.B. 50 % eines Kostenvoranschlages einer teuren Fachfirma an den Vermieter zu zahlen.
Zu beachten ist dabei allerdings, dass der Vermieter darauf bestehen kann, dass die Schönheitsreparaturen fachgerecht ausgeführt sind. Er muss sich also nicht mit schlecht oder mangelhaft gestrichenen Wänden und Decken zufrieden geben, nur weil der Mieter diese Arbeiten selbst ausführen will. Als Mieter sollte man daher entweder die Arbeiten gründlich ausführen, um späteren Streit zu vermeiden, oder gleich einen günstigeren Handwerker mit den Arbeiten beauftragen.
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