Anwalt Frankfurt - Anwalt Eschborn - Erbrecht Frankfurt
03.11.2011 / ID: 35138
Politik, Recht & Gesellschaft
Der Gesetzgeber sieht für die Wirksamkeit eines Testamentes oder eines Erbvertrages klare und strenge Formvorschriften vor. So ist ein Testament eigenhändig zu verfassen und zu unterschreiben. Für das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten ist für die Wirksamkeit Voraussetzung, dass dieses von einem Ehegatten eigenhändig niedergeschrieben und von beiden Ehegatten unterschrieben wird. Ein Erbvertrag muss zu seiner Wirksamkeit notariell Beurkundet werden.
Werden diese zwingenden gesetzlichen Formvorschriften nicht beachtet, so ist die letztwillige Verfügung kraft Gesetz nichtig. Somit kann auch eine möglicherweise angeordnete Enterbung dann keine Geltung beanspruchen. Solange keine weitere - formwirksame - letztwillige Verfügung vorliegt, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz.
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