Pressemitteilung von Fabian Sachse

Rechtsanwalt Offenbach und Rechtsanwalt Erzhausen - Arbeitsrecht


Politik, Recht & Gesellschaft

Sofern sich der Bewerber noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet, ist die Bewerbung vertraulich zu behandeln und Diskretion zu bewahren. Daher bsind Rückfragen bei den jetzigen Arbeitgebern immer unzulässig, es sei denn der Bewerber wäre hiermit ausdrücklich einverstanden. Anders verhält es sich bei Bewerbern, die im Zeitpunkt der Bewerbung in keinem oder in einem bereits gekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Hier darf bei den früheren oder jetzigen Arbeitgebern sehr wohl nachgefragt werden, es sei denn der Bewerber würde signalisieren, dass er damit nicht einverstanden wäre. Welche Rückschlüsse dann der potentielle neue Arbeitgeber aus dieser entsprechenden Haltung ziehen wird, braucht wohl nicht näher erörtert zu werden.

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