Pressemitteilung von Fabian Sachse

Anwalt Frankfurt und Anwalt Oberursel - Mietrecht Frankfurt


12.11.2011 / ID: 36333
Politik, Recht & Gesellschaft

Vereinbarung der Kaution

Unter Kaution versteht man die Zahlung eines bestimmten Betrages in bar oder die Hinterlegung einer Banksicherheit zugunsten des Vermieter zur Sicherung der Zahlungsansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis.

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Mietkaution. Haben Vermieter und Mieter hierzu im Mietvertrag nichts vereinbart, hat der Vermieter auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Kaution.

Im Wohnungsmietrecht darf der Vermieter vom Mieter maximal das 3 fache der vereinbarten Nettomiete, also ohne die vereinbarten Betriebskosten, als Kaution für seine Ansprüche verlangen. Im Gewerbemietrecht gibt es keine solche Regelung, hier kann der Vermieter also auch mehr als den 3 fachen Nettomietbetrag also Kaution verlangen.

Ebenso wie Zahlung einer Mietkaution als solche ist die Höhe der Kaution und die Art und Weise der Zahlung zwischen den Mietparteien frei vereinbar.

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