Haftung des Wartepflichtigen, § 8 Abs. 1 StVO - Verkehrsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden.
16.02.2011 / ID: 3661
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden
Der Anscheinsbeweis zu Lasten des nach § 8 Abs. 1 StVO Wartepflichtigen wird entkräftet, wenn der Bevorrechtigte vor dem Unfall entgegen, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO überholt hat. (OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2010, 4 U 110/10).
Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden- Rechtsanwalt Dresden
B kommt aus untergeordneter Straße und will in bevorrechtigte Straße einbiegen. B hält an, schaut nach rechts und links und fährt an. Seine Sicht ist durch 2 parkende Fahrzeuge beschränkt. Von links nähert sich Motorradfahrer K. Als B den K sieht, hält er sofort an. Dennoch fährt K auf. K hatte kurz vorher ein Fahrzeug überholt. K klagt auf Schadensersatz.
Rechtsgründe Verkehrsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden
Das OLG verteilt die Haftung 20:80 zu Lasten des Klägers. Der B durfte darauf vertrauen, den Abbiegevorgang ohne Behinderung zu beenden. Der durch § 8 Abs. 1 StVO begründete Anscheinsbeweis greift vorliegend nicht. Der Überholvorgang des K war ein atypischer Gesche hensablauf. Für den Kläger lag eine unklare Verkehrslage vor. Der K konnte das Verhalten des Querverkehrs bei 4 Querstraßen und einem Fußgängerüberweg nicht einschätzen.
Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden
"Grundsätzlich lohnt sich bei jedem Verkehrsunfall eine rechtliche Einschätzung über die Haftungslage. Oft kommt eine Mithaftung in Betracht", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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