RA-Horrion:Direktversicherung in Insolvenz des Arbeitgebers - Insolvenzrecht Dresden - Insolvenz Dresden
16.02.2011
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht - Insolvenz Dresden
Bei Insolvenz des Arbeitgebers behält der Arbeitnehmer seinen Bezugsanspruch aus Direktversicherung mit eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht, wenn bei Arbeitnehmer unverfallbare Versorgungsanwartschaft entstanden ist.
Sachverhalt Insolvenzrecht - Insolvenz Dresden
K ist Arbeitnehmer und wird nacheinander bei verschiedenen Firmen beschäftigt. Am 17.12.2004 ist Insolvenzeröffnung beim letzten Arbeitgeber. Der erste Arbeitgeber hatte für K eine Direktversicherung abgeschlossen mit beschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht. Die Folgearbeitgeber hatten die Versicherung übernommen. Bei Insolvenz hatte der K bereits ein Alter über 35 Jahren und die Versorgungszusage bestand länger als 10 Jahre. Insolvenzver¬walter widerrief das Bezugsrecht und forderte von der Versicherung den Rückkaufswert. Nun verlangt Kläger K Auszahlung vom Insolvenzverwalter.
Rechtsgründe Insolvenzrecht - Insolvenz Dresden
Das Bezugsrecht war unwiderruflich geworden. Es war nach § 1 Betr. AVG (Fassung bis 31.12.2000) eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft eingetreten. Die Versorgungszeiten der früheren Arbeitgeber waren anzurechnen. Die Übernahme der Direktversicherung durch die Arbeitgeber stellte die Zustimmung zur Übernahme der früheren Dienstzeiten dar.
Die Versicherung hätte an Insolvenzverwalter nicht zahlen müssen. Durch die Zahlung ist das Bezugsrecht des K nicht erloschen. Die Versicherung muss zweimal zahlen.
Mein Rechtstipp Insolvenzrecht - Insolvenz Dresden
"In Direktversicherungen spielen in Insolvenzen eine wichtige Rolle. Der Insolvenzverwalter versucht regelmäßig, die Auszahlung zur Insolvenzmasse zu betreiben. Der Arbeitnehmer sollte die Rechtslage genau prüfen lassen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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