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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.

Pressemitteilung von Fabian Sachse

Anwalt Offenbach u. Anwalt Dreieich - Verkehrsrecht - Kanzlei Sachse


18.11.2011 / ID: 37246
Politik, Recht & Gesellschaft

In Deutschland ist jeder Halter von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit regelmäßigem Standort im Inland seit 1940 verpflichtet, für diese Fahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Diese Haftpflichtversicherung soll sicherstellen, dass im Falle eines Schadens für denjenigen, der durch ein Kraftfahrzeug einen Sach- oder Personenschaden erleidet (oder für die Erben im Falle der Tötung) der Ersatz nicht am finanziellen Unvermögen eines Fahrzeughalters bzw. Fahrzeugführers scheitert.

Aber auch ausländische Fahrzeughalter von Fahrzeugen mit regelmäßigem Standort im Ausland müssen eine Haftpflichtversicherung gegen die Haftungsrisiken des Straßenverkehrs nachweisen, wenn sie im Inland ihre Kfz gebrauchen wollen. Hierfür haben ausländische Fahrzeughalter drei Möglichkeiten:

Versicherung des Fahrzeugs bei einem inländischen Versicherungsunternehmen;
Abschluss einer sog. Grenzversicherung und
Anerkennung einer ausländischen Haftpflichtversicherung durch das sog. Grüne-Karte-System oder alternativ die Anerkennung des Versicherungsschutzes auf Grund eines bestimmten Nationalitäten-Kennzeichens (z. B. der EU-Staaten und anderer an entsprechenden Abkommen beteiligter Länder).

Einige Fahrzeughalter sind allerdings von dieser Versicherungspflicht befreit, weil sie über ein jederzeit ausreichendes Vermögen verfügen, um eventuelle Schadensersatzansprüche befriedigen zu können: Hierzu gehören z. B.

die Bundesrepublik Deutschland,
die Bundesländer,
die Gemeinden sowie zahlreiche Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Für diese gelten aber ebenfalls weitgehend die Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes.

Befreit von der Versicherungspflicht sind aber auch Halter von

Kfz, die nicht schneller als 6 km/h fahren können,
nicht zulassungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die nicht schneller als 20 km/h sind sowie
nicht zulassungspflichtigen Anhängern.

Eine der wichtigsten Errungenschaften des Kfz-Pflichtversicherungsrechts ist die von anderen Versicherungszweigen abweichende Möglichkeit, das Versicherungsunternehmen eines versicherten Fahrzeugs unmittelbar und direkt als Schuldner der Ersatzansprüche in außergerichtlich und gerichtlich in Anspruch nehmen zu können.

Während bis vor nicht allzu vielen Jahren die gesamte Kfz-Pflichtversicherung noch streng reglemtiert war, ist nun durch europarechtliche Deregulierungsmaßnahmen eine weitgehende Liberalisierung des Kfz-Versicherungsmarktes zu verzeichnen. Es werden den Versicherungen nur noch wenige unabdingbare Mindestregeln vorgegeben, die als Muss-Bestimmungen einzuhalten sind; ein großer Anteil von Regelungen der Versicherungsverträge ist freigestellt. Für diese Regelungsbereiche enthalten die gesetzlichen Bestimmungen aber noch Kann-Bestimmungen, an denen sich zur Zeit die meisten Versicherungsunternehmen noch weitgehend ausrichten.

Zu den wichtigsten Regelungsinhalten der Pflichtversicherungsvorschriften gehören aber auch die inzwischen europarechtlich harmonisierten Regulierungsbestimmungen. Durch sie soll sichergestellt werden, dass ein Geschädigter eines Unfalls europaweit in jedem Fall in seinem Wohnortland und in seiner Sprache die Schadensersatzansprüche gegen einen EU-Bürger durchsetzen kann. Hierzu wurde europaweit ein System von Schadensregulierungsbeauftragten eingeführt, so dass es jetzt in jedem EU-Staat und einigen weiteren sich beteiligenden Ländern Vertreter eines jeden Versicherungsunternehmens gibt.

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