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19.11.2011 / ID: 37250
Politik, Recht & Gesellschaft
Eine Durchsuchung findet für den Betroffenen in aller Regel überraschend statt. Es ist deshalb gerade in diesen Fällen nützlich, seine Rechte und Pflichten zu kennen. "Opfer" eine Durchsuchung kann nicht nur derjenige sein, der einer Straftat beschuldigt wird, sondern auch einen völlig Unbeteiligter, wenn vermutet werden darf, dass sich in seinem Besitz Dinge befinden, die für ein Strafverfahren von Bedeutung sind.
Durchsuchungen sollen grundsätzlich nur auf richterliche Anordnung durchgeführt werden.
Die Strafprozessordnung erlaubt allerdings auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungshelfern (den Polizeibeamten) bei Gefahr im Verzug ohne vorherige richterliche Anordnung Durchsuchungen vorzunehmen. In einem solchen Fall kann die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Nachhinein durch ein Gericht überprüft werden.
Für den Betroffenen der Maßnahme macht es zunächst keinen Unterschied, ob eine richterliche Anordnung bereits vorliegt oder ob die Staatsanwaltschaft Gefahr im Verzug angenommen hat. Der Betroffene hat die Maßnahme zunächst zu dulden; widersetzt er sich, so läuft er Gefahr, sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar zu machen, § 113 StGB.
Während der Durchführung der Durchsuchung darf der Betroffene normalerweise anwesend sein, außerdem sind die Beamten gehalten, eine neutrale Person als Zeugen hinzuzuziehen. Auf den neutralen Zeugen kann vom Betroffenen verzichtet werden. Der Betroffene hat außerdem das Recht, einen Rechtsanwalt zu konsultieren und zur Durchsuchung hinzuzuziehen.
Die Durchsuchung diente normalerweise dem Ziel, Gegenstände zu finden, welche als Beweismittel für das Verfahren benötigt werden. Falls solche Dinge gefunden werden, werden sie von der Polizei sichergestellt beziehungsweise, falls der Betroffene mit der Sicherstellung nicht einverstanden ist, beschlagnahmt.
Über die Tatsache der Durchsuchung wird ein Protokoll erstellte, von dem der Betroffene eine Abschrift erhält. Falls Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden, wird auch dies in das Protokoll aufgenommen, sodass der Betroffene anschließend einen Nachweis darüber erhält, was seitens der Behörden mitgenommen worden ist.
Falls der Betroffene mit der Sicherstellung nicht einverstanden ist und es deshalb zu einer Beschlagnahme kommt, kann er bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder auch dem zuständigen Gericht Widerspruch einlegen. Im Falle eines Widerspruchs hatte das Gericht über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme zu entscheiden.
Es empfiehlt sich in sehr vielen Fällen allerdings nicht, vorschnell gegen eine Beschlagnahme Widerspruch einzulegen, da die Voraussetzungen für deren Rechtmäßigkeit meistens gegeben sind. In diesen Fällen führte der Widerspruch lediglich zu einer Verzögerung der Ermittlungen, weil die Akten zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens dem Gericht vorgelegt werden müssen.
Gerade im Bereich der Computerkriminalität kommt es sehr häufig zu Beschlagnahmen von Computern oder Datenträgern. Falls die Daten beruflich oder auch für wichtige private Zwecke benötigt werden (Steuererklärung, Diplomarbeit etc.) empfiehlt es sich, die beschlagnahmende Behörde darum zu bitten, eine Kopie der wichtigsten Daten herzustellen und auszuhändigen. In den meisten Fällen werden die Beamten diesem nachvollziehbaren Wunsch nachkommen.
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