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20.11.2011 / ID: 37254
Politik, Recht & Gesellschaft
Wenn das Arbeitsgericht in dem Verfahren den Vorschlag unterbreitet, das Arbeitsverhältnis gütlich gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, orientiert es sich bei der Berechnung der Abfindung primär an den Erfolgsaussichten der Klage. Ist das Prozessrisiko des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers gleich verteilt, hat sich bei den Arbeitsgerichten hierbei folgende Faustformel herausgebildet: 1/2 Bruttomonatsgehalt pro Jahre der Betriebszugehörigkeit.
Ist die Kündigung offensichtlich unwirksam, so kann als Abfindung bis zu einem Bruttomonatsgehalt pro Jahre der Betriebszugehörigkeit angesetzt werden. Ist die Kündigung offensichtlich wirksam, dann verringert sich ein Abfindungsangebot gegen Null. Gleichwohl kann auch bei einer offensichtlich wirksamen Kündigung auch einmal ein Abfindungsvergleich für einen Arbeitgeber sinnvoll sein. Diese Berechnungsformeln sind jedoch nicht verbindlich. Sie können von Arbeitsgericht zu Arbeitsgericht variieren. Sie können daher allenfalls ein Anhaltspunkt sein.
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