RA-Horrion-Haftung bei Grundstücksausfahrt, § 10 StVO - Verkehrsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dre¬sden.
17.02.2011 / ID: 3811
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden
Überwiegende Haftung des Grundstücksausfahrenden auch bei Kollision mit Rotlichtsünder (OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2010, G U 222/09)
Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden
K verlässt Grundstücksausfahrt und begibt sich auf Straße. Ca. 50 m vor der Grundstücksausfahrt befindet sich Fußgängerampel. Diese Ampel überfährt B trotz Rotlicht. K und B kollidieren. K klagt auf Schadensersatz, weil B hätte warten müssen. Das Landgericht entscheidet eine Haftungsquote vom 75:25 zu Lasten des K. Dies bestätigt das OLG.
Rechtsgründe Verkehrsrecht Dresden
§ 10 StVO begründet eine hohe Sorgfaltspflicht beim Verlassen des Grundstücks. Grundsätzlich tritt die Betriebsgefahr des Unfallgegners zurück. Allerdings wird durch den Rotlichtverstoß des B eine seinerseits erhöhte Betriebsgefahr begründet, welche mit 25% Haftungsquote zu bewerten ist.
Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden
"Bei Verletzung der Wartepflicht des Grundstücksausfahrenden besteht regelmäßig volle Haftung. Verkehrswidriges Verhalten auch des Unfallgegners (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, Fahrspurwechsel, Überfahren der Sperrfläche zwecks Überholens) können zur Mithaftung führen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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