Anwalt Offenbach - Rechtsanwalt Dreieich - Verwaltungsrecht - Kanzlei Sachse
26.11.2011 / ID: 38206
Politik, Recht & Gesellschaft
Um eine Bauwerk zu errichten, bedarf es in allen Bundesländern einer Baugenehmigung. Eine solche ist kein Willkürakt der vollziehenden Verwaltung, sondern ein Verwaltungsakt, auf den der Bürger einen Anspruch hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Erteilung vorliegen (sog. gebundene Entscheidung). Die Bauverwaltung hat keinen Ermessensspielraum, in welcher Form sie eine Entscheidung fällt. Dies rührt daher, dass die materielle Baufreiheit, die der Bauherr selbst oder im Zusammenwirken mit dem Grundstückseigentümer in Anspruch nehmen kann, unmittelbarer Ausfluss des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG ist.
Dieser Gedanke fußt auf der Tatsache, dass es jedem, dem ein Stück Grund und Boden gehört, freisteht, dieses als sein Eigentum nach seiner Räson bebauen kann. Die Baugesetze geben den Rahmen vor, innerhalb dessen ein Grundstück baulich gestaltet werden kann. Die Notwendigkeit einer Einschränkung ergibt sich aus der Gewährleistung einer bodenrechtlichen Ordnung und Entwicklung des Gebietes einer Gemeinde, aber auch eines größeren Raumes.
Diese Überlegungen geben dem Bürger eine starke Position, so dass es sich lohnt, einen genaueren Blick in die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung zu blicken.
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