Anwalt Frankfurt und Anwalt Eschborn - Arbeitsrecht - Kanzlei Sachse
02.12.2011
Politik, Recht & Gesellschaft
Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort an dem das Rechtsmittel einzulegen ist auch gesetzlicher Feiertag ist.
Die beiden Parteien streiten um einen Schadensersatz. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos; zudem ließ das Gericht die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.05.2011 zugestellt. Dieser legt hiergegen Beschwerde ein, das entsprechende Fax kam beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt/Thüringen allerdings erst am 24. Juni an.
Das BAG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Sie ist wegen der nicht eingehaltenen Einlegungsfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils unzulässig (§ 72a Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit Abs. 5 Satz 3 ArbGG).
Die Beschwerde hätte binnen der Notfrist von einem Monat, also bis zum 23.06.2011 eingelegt werden müssen, nachdem das Berufungsurteil am 23.05.2011 zugestellt worden war. Die Beschwerde ist jedoch erst mit Fax am 24.06.2011 beim BAG eingelegt worden, somit einen Tag zu spät.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der 23.06.2011 in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag - Fronleichnam - war (§ 222 ZPO in Verb. mit § 193 BGB). Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, an dem das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Der Fronleichnamstag ist im Freistaat Thüringen jedoch kein gesetzlicher Feiertag (§ 2 Abs. 1 ThürFtG).
Nach § 2 Abs. 2 ThürFtG bestimmt das für Feiertagsrecht zuständige Ministerium des Landes Thüringen durch Rechtsverordnung die Gemeinden, in denen der Fronleichnamstag gesetzlicher Feiertag ist. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Thüringer Innenministerium - als für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium - bislang keinen Gebrauch gemacht.
Nach § 10 Abs. 1 ThürFtG gilt der Fronleichnamstag in denjenigen Teilen Thüringens als gesetzlicher Feiertag fort, in denen er im Jahre 1994 als solcher begangen wurde. Hierzu gehört jedoch nicht die Landeshauptstadt Erfurt. Am Gerichtsort Erfurt ist daher der Fronleichnamstag kein gesetzlicher Feiertag.
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