Anwalt Frankfurt - Anwalt Bad Vilbel - Mietrecht - Kanzlei Sachse
05.12.2011
Politik, Recht & Gesellschaft
Hat dern Mieter seinen Hausschlüssel verloren, hat der Vermieter nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz für die gesamte Schließanlage, wenn auch tatsächlich ein Austausch aller Schlösser erfolgt ist. So die Rechtssprechung des Amtsgericht in Ludwigsburg im April 2010.Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht, dass der Mieter zwar einen Schaden an den Mieträumen verursacht hat und dem Vermieter hierfür grundsätzlich Schadensersatz leisten muss. In der Regel gilt dies unabhängig davon, ob der Vermieter den Schaden beseitigen lässt oder nicht. Grundsätzlich kann der Vermieter kann die Höhe des Schadensersatzanspruchs durch einen entsprechenden Kostenvoranschlag nachweisen. Es ist unerheblich, ob er den Betrag dann wirklich dazu verwendet, den Schaden zu beseitigen.
Das Gericht stellte allerdings klar, dass sich der Fall anders verhält, wenn der Vermieter eine Schließanlage austauschen darf, weil der Mieter den Schlüssel verloren hat. Denn anders als bei einer Beschädigung der Mieträume
ist in diesem Fall der Wert der Immobilie nicht gemindert. Der Vermieter ist lediglich durch die mögliche Gefahr, dass mit dem verlorenen Schlüssel Missbrauch betrieben werden könnte, dazu berechtigt, Schadensersatz zu fordern. In diesem Fall ist aber eine Berechnung des Schadens allein nur auf der Basis des Kostenvoranschlags nicht zulässig. Der Mieter muss nur dann einen Schadensersatz leisten, wenn tatsächlich die gesamte Schließanlage ausgetauscht wurde (AG Ludwigsburg, Urteil v. 13.04.10, Az. 8 C 3212/09).
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