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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.

Pressemitteilung von Fabian Sachse

Anwalt Frankfurt, Rechtsanwalt Frankfurt -Kanzlei Sachse - Arbeitsrecht


12.01.2012 / ID: 43257
Politik, Recht & Gesellschaft

In einer Gemeinde war die Stelle des ersten Gemeinderates neu zu besetzen.

Die Klägerin, die 1953 geboren war, hatte sich mit insgesamt 18 anderen Bewerbern auf die ausgeschriebene Stelle beworben.

Der Rat besetzte die Stelle am Ende aber mit einem vom Bürgermeister vorgeschlagenen anderen Bewerber.

Die Kägerin nahm dies nicht hin und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Sie truf vor, sie sei wegen ihres fortgeschrittenen Lebensalters aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen worden und der Bürgermeister habe geäußert, sie sei zu alt, was dieser aber bestritt.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die gegen das Urteil beim OVG Lüneburg eingelegte Berufung der Klägerin hatte Erfolg.

Das Gericht entschied, dass die Klägerin zu entschädigen sei, da sie aufgrund ihres Alters von vornherein aus dem Auswahlverfahren um die Stelle des Ersten Gemeinderates ausgeschlossen worden sei.Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sei verletzt.

Das Gericht sprach eine Entschädigung von einem Monatsgehalt und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu.

Die darüber hinausgehende Schadensersatzklage in Höhe von insgesamt 30.000 Euro wurde dagegen zurückgewiesen.

Insoweit wurde zwar ein Verstoß gegen das AGG festgestellt, jedoch sei der Anspruch auf Entschädigung insoweit zu begrenzen, als nicht sicher sei, ob die Klägerin bei sachgerechtem Vorgehen überhaupt eingestellt worden wäre. Voon daer war die Entschädigung auf drei Monatsgehälter zu begrenzen, wobei im konkreten Fall ein Monatsgehalt zugesprochen wurde.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 10.01.2012, Az.: 5 LB 9/10).

Im Ergebnis entspricht das Urteil dem im Arbeitsrecht geltenden Grundsätzen.

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