Verkehrsrecht Dippoldiswalde-Der Kfz-Schein im Fahrzeug stellt keine Gefahrerhöhung bei Diebstahl dar.Verkehrsrecht Dippoldiswalt/Glashütte
06.03.2011 / ID: 5877
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dippoldiswalde/Glashütte
Verbleibt der Kfz-Schein im Fahrzeug und wird das Fahrzeug gestohlen, so begründet dies keinen Haftungsausschluss der Kaskoversicherung (OLG Oldenburg, Urteil vom 23.06.2010, Az. 5 U 153/09).
Sachverhalt Verkehrsrecht Dippoldiswalde/Glashütte
Lkw des Klägers wird entwendet. Im Handschuhfach liegt ständig Kfz-Schein. Die Kaskoversicherung verweigert die Regulierung, da durch den Kfz-Schein eine Gefahrerhöhung eingetreten sei.
Rechtsgründe Verkehrsrecht Dippoldiswalde/Glashütte
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor. Der Diebstahlsentschluss ist unabhängig vom Kfz-Schein im Fahrzeug. Die erleichtete Verwertbarkeit mit Kfz-Schein ist nicht gegeben. An der Schengenaußengrenze werden insbesondere die Fahrzeugidentifikationsnummern kontrolliert. Ist das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben, wird es festgehalten. Innerhalb des Schengengebiets ist immer der Kfz-Brief für die Veräußerung notwendig.
Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dippoldiswalde/Glashütte
"Trotz der günstigen Rechtsprechung sollte der Kfz-Schein nicht im Fahrzeug verbleiben. Kommt es beim unbefugten Gebrauch des Fahrzeuges zur Polizeikontrolle, wird ohne Kfz-Schein dieser Missbrauch eher aufgedeckt", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Unseren Kanzleifilm "Eine Kanzlei stellt sich vor" finden Sie hier:
http://www.youtube.com/watch?v=ENwnoU9KdkY
http://www.verkehrsrecht-dresden.rechtsanwalt-horrion.de
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