Ab 01.01.2013 Neuregelungen im Insolvenzrecht - Insolvenzrecht Dresden
10.09.2012 / ID: 77580
Politik, Recht & Gesellschaft
Teil 1: Wegfall des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans
Das Regierungskabinett hat am 18.07.2012 den Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen. Das Gesetz soll am 01.01.2013 in Kraft treten.
Nach den §§ 307 - 314 InsO konnte bisher im Insolvenzeröffnungsverfahren mit der Mehrheit der Gläubiger ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan beschlossen werden.
Dies war ein beliebtes Instrument, um z. B. durch ein Drittzahlungsangebot zur sofortigen Restschuldbefreiung zu gelangen.
Dieses Instrument entfällt ab dem 01.01.2013. Stattdessen gelten die Regelungen über den Insolvenzplan, §§ 217 ff. InsO. Das heißt, jetzt kann nur der Insolvenzplan als Regelung zur vorzeitigen Restschuldbefreiung vorgelegt werden.
Vorteil: Der Insolvenzplan kann jederzeit beschlossen werden.
Nachteil: Es muss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen. Dies war beim gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nicht der Fall. Außerdem sind die Anforderungen an einen Insolvenzplan höher als beim gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Dies dürfte vor allem für Schuldnerberatungsstellen ein Problem darstellen.
Rechtstipp: Wer in der Lage ist, mit Hilfe eines Dritten eine Quotenzahlung anzubieten (z. B.: Gesamtschuld 40.000,00 EUR, Quotenangebot 5 % = 2.000,00 EUR), der sollte den Insolvenzantrag noch vor dem 01.01.2013 einreichen. Der außergerichtliche Einigungsversuch ist grundsätzlich vorab durchzuführen. Der Schuldner sollte also spätestens im Oktober 2012 aktiv werden.
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