ECHA setzt neuen SVHC auf die Kandidatenliste
10.12.2024
Umwelt & Energie

Unternehmen dürfen die auf der Kandidatenliste stehenden Stoffe nur verwenden, wenn die Europäische Kommission eine Genehmigung erteilt. Zudem weist der FBDi darauf hin, dass für den neu aufgenommenen Stoff ebenso wie für alle anderen SVHCs (Subject of Very High Concern / besonders besorgniserregende Stoffe) im Rahmen von REACh bestimmte rechtliche Verpflichtungen einzuhalten sind:
Lieferanten von Erzeugnissen, die einen Stoff der Kandidatenliste erhalten, der eine Konzentration von 0,1% (Gewichtsprozent) überschreitet, müssen ihren Kunden und Verbrauchern ausreichend Information zur Verfügung stellen, um sie sicher verwenden zu können. Zudem müssen Importeure und Hersteller von Erzeugnissen, die einen Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1% (Gewichtsprozent) enthalten, diese an die ECHA zur Aufnahme in die SCIP-Datenbank (ECHA-Datenbank für SVHCs in Produkten) melden.
Die Bezeichnung der Stoffe auf der Kandidatenliste als SVHC ist auf deren bestimmte gesundheitsschädliche und umweltgefährdende Eigenschaften zurückzuführen. Sie sind potenzielle Kandidaten für den Anhang XIV der REACh-Verordnung über zulassungspflichtige Stoffe, der aktuell 59 Einträge umfasst. Für die Verwendung dieser Stoffe muss (zukünftig) eine Zulassung beantragt werden.
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