Rechtsanwalt Offenbach u. Rechtsanwalt Langen - Arbeitsrecht - Kanzlei Sachse
02.12.2011
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Berufskraftfahrer wegen einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille seinen Arbeitsplatz verlieren kann. Ob dabei ein Schaden entstanden ist, spielt hierbei keine Rolle.
Der Kläger arbeitete seit 1997 bei seinem Arbeitgeber als Kraftfahrer und war seit Sommer 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Im April 2010 begann eine Wiedereingliederung, die bis Juni 2010 dauern sollte. Anfang Juni 2010 wurde der Kläger bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille Alkohol im Blut von der Polizei kontrolliert. Ihm wurde der Führerschein entzogen. Es erging außerdem ein Strafbefehl.
Im Juli 2010 kündigte der Arbeitgeber deshalb ordentlich zum 30. September 2010. Mit der dagegen erhobenen Klage wandte der Arbeitnehmer ein, er habe wegen seiner Erkrankung und seines extremen Untergewichts vor der Trunkenheitsfahrt nicht einschätzen können, wie sich die Alkoholkonzentration in seinem Blut entwickeln würde. Außerdem sei kein Schaden entstanden. Seit Juni 2011 sei er auch wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis.
Dies ließen das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) wie auch die Vorinstanz (Arbeitsgericht Kassel, Urteil vom 21.12.2010, Aktenzeichen 6 Ca 325/10) nicht gelten. Wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, müsse sogar mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung sei unmöglich geworden. Die Erkrankung des Klägers und sein Untergewicht wie auch seine lange Beschäftigungszeit stünden einer Kündigung nicht entgegen. Als langjähriger Kraftfahrer müsse er die tatsächlichen und rechtlichen Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr kenne.
Besonders unverantwortlich war nach Ansicht des LAG, dass der Kläger sich trotz gerade überstandener schwerer Erkrankung und extremen Untergewichts alkoholisiert in den Straßenverkehr begeben hatte. Auf die Entstehung eines Schadens komme es nicht an. Ohne Bedeutung war auch, dass der Kläger inzwischen wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Es komme auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung an. Zu diesem Zeitpunkt sei gänzlich ungewiss gewesen, ob und wann der Kläger seine Fahrerlaubnis zurückerhalte. Das Arbeitsverhältnis hätte jedenfalls neun Monate nicht durchgeführt werden können. Das genüge, um es mit ordentlicher Frist zu beenden.
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