Dienstwagen und Parkplatzmiete: Finanzgericht Köln entscheidet zugunsten von Arbeitgebern
17.04.2024 / ID: 410454
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Die Arbeitgeberin hatte den geldwerten Vorteil für die private Nutzung der Dienstwagen nach der 1%-Regelung berechnet und dabei die von den Mitarbeitern gezahlte Stellplatzmiete abgezogen. Das Finanzamt kritisierte diese Vorgehensweise, da die Mietzahlungen den nach der 1%-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürften. Nach Ansicht des Finanzamts gehöre die Stellplatzmiete nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs, da ein Parkplatz an der Arbeitsstätte nicht zwingend erforderlich sei und es sich um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten handle.
Das Finanzgericht Köln urteilte hingegen im Sinne der Arbeitgeberin (Urteil vom 20.04.2023 - 1 K 1234/22, nicht rechtskräftig): Die Miete für den Stellplatz mindere bereits auf der Einnahmeseite den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Es fehle somit an einer Bereicherung der Arbeitnehmer, einer grundlegenden Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn.
Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, und der Fall wird nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt (AZ. VI R 7/23). Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in dieser Angelegenheit entscheiden wird und welche Auswirkungen dies auf die steuerliche Behandlung von Dienstwagen und Parkplatzmieten haben könnte.
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