Steuern für Influencer - Worauf es jetzt ankommt
01.07.2025 / ID: 430060
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Gewerbe oder freie Tätigkeit? - Die steuerliche Zuordnung
Influencer erzielen in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) - etwa durch Affiliate-Marketing, Sponsoring, Werbung oder den Verkauf eigener Produkte. Maßgeblich ist dabei die Wiederholung der Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht.
Aber: Nicht jede Influencer-Tätigkeit ist automatisch gewerblich. Texte, kreative Bild- oder Videoproduktionen sowie Blogbeiträge können unter bestimmten Voraussetzungen auch als selbständige (freiberufliche) Arbeit gemäß § 18 EStG eingestuft werden - etwa wenn sie eine individuelle, künstlerische Gestaltung aufweisen.
Kreativität als steuerlicher Vorteil: Künstlerische Tätigkeit im Steuerrecht
Influencer, deren Inhalte sich durch besondere gestalterische oder kreative Qualität auszeichnen, können unter den Begriff der künstlerischen Tätigkeit fallen. Voraussetzung ist, dass eine persönliche Schöpfungshöhe erreicht wird - etwa durch originelle Videoproduktionen, aufwändige Inszenierungen oder künstlerisch aufbereitete Fotografien.
In solchen Fällen kann das Finanzamt die Tätigkeit als freiberuflich einstufen - mit dem Vorteil, von der Gewerbesteuer befreit zu sein. Eine formelle Prüfung durch das Finanzamt ist möglich, auf Antrag kann eine entsprechende Einzelfallbewertung erfolgen.
Gewerbesteuerpflicht oder nicht?
Der Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden ist nicht nur juristischer Natur - er hat direkte Auswirkungen auf die steuerliche Belastung:
-Gewerbetreibende müssen ab einem Gewinn von über 24.500 Euro jährlich Gewerbesteuer zahlen.
-Freiberufler sind hiervon befreit.
-Beide Gruppen unterliegen der Einkommensteuerpflicht - Gewinne müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung
Auch die Umsatzsteuer betrifft Influencer. Wer Dienstleistungen oder Produkte verkauft, muss in der Regel 19 % Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen. Eine Ausnahme bietet die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG):
-2024: max. 22.000 EUR Umsatz im Vorjahr und max. 50.000 EUR im laufenden Jahr
-Ab 2025: Erhöhung auf 25.000 EUR (Vorjahr) und 100.000 EUR (laufendes Jahr)
Achtung: Wer diese Grenzen überschreitet, muss ab dem Folgejahr Umsatzsteuer erheben und monatlich bzw. vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.
Inland oder Ausland - Wo besteht Steuerpflicht?
Ob ein Influencer in Deutschland steuerpflichtig ist, hängt vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ab. Wer im Inland lebt, ist unbeschränkt steuerpflichtig - das heißt: sämtliche weltweiten Einkünfte sind hier zu versteuern.
Wer im Ausland wohnt, aber Einkünfte in Deutschland erzielt, kann beschränkt steuerpflichtig sein - insbesondere bei Kooperationen mit deutschen Unternehmen oder Einnahmen aus Werbeleistungen an deutsches Publikum.
Fazit: Beratung lohnt sich
Influencer sind längst nicht mehr nur "digitale Hobbyisten", sondern oft echte Unternehmer. Damit das Finanzamt nicht zum ungebetenen Follower wird, ist eine professionelle steuerliche Beratung unerlässlich. Nur wer seine Einkünfte korrekt einordnet und steuerliche Pflichten im Blick behält, kann böse Überraschungen vermeiden und seine Tätigkeit erfolgreich gestalten.
(Bildquelle: iStock-2035048955)
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