Neue Steuerregeln für Online-Verkäufe
11.03.2025 / ID: 425474
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Welche Daten werden gemeldet?
Plattformbetreiber sind dazu verpflichtet, bestimmte Informationen an die Finanzbehörden weiterzugeben, wenn Anbieter die festgelegten Umsatz- oder Transaktionsgrenzen überschreiten. Dazu gehören unter anderem:
-Vor- und Nachname
-Geburtsdatum
-Wohnanschrift
-Steueridentifikationsnummer
-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)
-Anzahl der getätigten Verkäufe
-Gesamtumsatz je Quartal
Wen betrifft die neue Regelung?
Laut PStTG müssen Plattformen Anbieter melden, die pro Jahr:
-mehr als 30 Verkäufe tätigen und/oder
-mehr als 2.000 Euro Umsatz erwirtschaften.
Wichtig: Entscheidend ist die Anzahl der Transaktionen, nicht die der verkauften Artikel. Wer also 36 Artikel in nur acht Transaktionen verkauft, bleibt unterhalb der Grenze.
Heißt das automatisch, dass Steuern fällig werden?
Nein, nicht jeder, der gemeldet wird, muss auch Steuern zahlen. Ob eine Steuerpflicht entsteht, hängt davon ab, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Das bedeutet:
-Wer alte Gebrauchsgegenstände wie Kleidung, Möbel oder Spielzeug verkauft, handelt in der Regel nicht mit Gewinnabsicht und bleibt steuerfrei.
-Wer regelmäßig Neuware oder wertsteigernde Produkte (z. B. Luxusuhren, Edelmetalle) verkauft, könnte als gewerblich eingestuft werden und muss Steuern zahlen.
-Wer Artikel gezielt mit Gewinnabsicht weiterverkauft (z. B. eine Designertasche für 10.000 Euro kauft und für 15.000 Euro verkauft), wird steuerpflichtig.
Mögliche steuerliche Folgen
Wer als gewerblich eingestuft wird, muss verschiedene Steuern berücksichtigen:
-Einkommensteuer: Gewinne müssen in der Steuererklärung angegeben werden.
-Umsatzsteuer: Gewerbliche Verkäufer müssen unter Umständen 19 % Umsatzsteuer abführen.
-Gewerbesteuer: Falls die Einkünfte die Freibetragsgrenze (24.500 Euro) überschreiten.
Welche Fristen gelten?
Für das Jahr 2023 galt eine Übergangsfrist, bis Plattformbetreiber ihre Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weiterleiten mussten. Ab 2024 müssen die Meldungen jeweils bis zum 31. Dezember des Folgejahres erfolgen.
Was tun, wenn man betroffen ist?
-Quittungen und Nachweise aufbewahren, um dem Finanzamt belegen zu können, dass keine Gewinnerzielungsabsicht bestand.
-Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein konsultieren, falls unklar ist, ob eine Steuerpflicht besteht.
-Prüfantrag beim Bundeszentralamt für Steuern stellen, um Klarheit über die eigene steuerliche Situation zu erhalten.
Mit den neuen Regelungen sorgt der Gesetzgeber für mehr Transparenz im Online-Handel. Während private Verkäufe grundsätzlich steuerfrei bleiben, müssen gewerbliche Händler ihre Pflichten genau kennen, um unangenehme Überraschungen mit dem Finanzamt zu vermeiden.
(Bildquelle: iStock-1358310682)
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