Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung
27.05.2013
Vereine & Verbände
Für Mitglieder verkammerter Berufe besteht grundsätzlich eine Pflichtmitgliedschaft im jeweiligen Versorgungswerk ihrer Kammer. Aufgrund entsprechender Antragstellung erfolgt die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung Bund. Der Landesverband der Freien Berufe Schleswig-Holstein (LFB) weißt darauf hin, dass das Bundessozialgericht (BSG) in insgesamt drei grundlegenden Entscheidungen die Wirkung einer einmal ausgesprochenen Befreiung jetzt deutlich eingeschränkt hat.
Antragsteller müssen danach zukünftig bei jedem Wechsel ihrer Beschäftigung zwingend einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Der Antrag muss unter Einhaltung der Drei-Monatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI gestellt werden, da anderenfalls die Befreiung nicht rückwirkend ab dem Beginn der Beschäftigung, sondern erst ab Antragstellung wirkt.
Hintergrund für die Neuerung ist, dass das BSG entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund einer einmal ausgesprochenen Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur noch so lange eine Rechtswirkung zusprechen will, wie der Beschäftigte seine Tätigkeit, für die die Befreiung einmal ausgesprochen worden ist, tatsächlich noch ausübt.
Deshalb die Empfehlung:
Bei jedem Tätigkeitswechsel, auch wenn es ein Wechsel im eigenen Unternehmen ist, sollte innerhalb von drei Monaten ab Beginn der neuen Beschäftigung ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden.
http://www.freie-berufe-sh.de
Landesverband der Freien Berufe Schleswig-Holstein (LFB)
Westring 496 24106 Kiel
Pressekontakt
http://www.med-dent-magazin.de
Mediconsulting
Daldorfer Straße 15 24635 Rickling
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