Keine automatische Aufhebung von Energielieferverträgen bei Insolvenz - Insolvenzrecht Dresden
09.03.2013 / ID: 105452
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden
Vertragsklauseln, welche eine insolvenzbedingte Vertragsaufhebung regeln, sind unwirksam (BGH, Urteil v. 15.11.2012, Az. IX ZR 169/11).
Sachverhalt - Insolvenzrecht Dresden
Energielieferant E schließt im Februar 2004 mit S einen Vertrag über Lieferung elektrischer Energie.
Unter Ziff. Nr. 7 III des Vertrags ist geregelt: "Der Vertrag endet ohne Kündigung, wenn der Kunde einen Insolvenzantrag stellt oder aufgrund eines Gläubigerantrags das vorläufige Insolvenzverfahren eingeleitet oder eröffnet wird."
Am 16.12.2004 wird im Insolvenzverfahren über S der IV als Insolvenzverwalter bestellt.
IV möchte die Energielieferungen aufrechterhalten. E sieht den Vertrag als beendet an. IV unterzeichnet unter dem Vorbehalt der Prüfung der Rechtslage einen Vertrag zum 01.01.2005 mit höheren Preisen.
Für den Zeitraum 01.01.2006 bis 21.07.2006 verlangt E das höhere Entgelt i. H. v. 38.957,38 EUR. Die Klage der E bleibt ohne Erfolg.
Rechtsgründe - Insolvenzrecht Dresden
Die Klausel Ziff. Nr. 7 III verstößt gegen § 119 Insolvenzordnung (InsO) und ist unwirksam. Nach § 119 InsO sind Vereinbarungen unwirksam, durch welche die Regelungen der §§ 103 - 108 InsO ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Nach § 103 InsO hat der Insolvenzverwalter das Wahlrecht über das Fortbestehen von gegenseitigen Verträgen bei Insolvenzeröffnung. Dadurch soll die Insolvenzmasse geschützt werden. Im Übrigen soll eine möglichst gleichmäßige Gläubigerbefriedigung gewährleistet werden. Der Schutz der Insolvenzmasse ist gerade bei einer Betriebsfortführung wichtig.
§ 105 InsO (Teilbare Leistungen) gibt dem Insolvenzverwalter auch bei Verträgen mit fortlaufender Wirkung das Wahlrecht über die Vertragsfortsetzung.
§ 119 InsO erstreckt sich auf die Vorwirkungen der Insolvenzeröffnung, da ansonsten das Wahlrecht des Insolvenzverwalters unterlaufen wird.
Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht Dresden
"Die vorliegende Entscheidung ist eine wichtige Entscheidung zur Schaffung von Rechtsklarheit. Lösungsklauseln sind unwirksam. Rechtliche Durchsetzung ist erfolgversprechend.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden
http://www.insolvenzrecht.rechtsanwalt-horrion.de
Insolvenzrecht Dresden
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