Mietkaution kann in der Vermieterinsolvenz verloren gehen - Rechtsanwalt Insolvenzrecht in Dresden
29.04.2013 / ID: 113979
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Insolvenzrecht in Dresden - Kanzlei Horrion
Wird die Mietkaution vom Vermieter vertragswidrig nicht insolvenzfest angelegt, besteht kein Zurückbehaltungsrecht wegen Mietrückständen (BGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. IX ZR 9/12).
Sachverhalt - Rechtsanwalt Insolvenzrecht in Dresden - Kanzlei Horrion
Vermieterin V vermietet an Mieterin M eine Gewerbehalle. Bei Mietbeginn übergibt M eine Mietkaution von 1.485,00 EUR, welche V auf ein Sperrkonto einzuzahlen hat. V tut dies nicht.
Am 18.12.2012 ist Insolvenzeröffnung über das Vermögen der V. M ist mit 597,00 EUR im Mietrückstand. Insolvenzverwalter IV klagt auf Mietzahlung. M erklärt die Aufrechnung mit der Kaution und macht hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend. M wird trotzdem verurteilt.
Rechtsgründe - Rechtsanwalt Insolvenzrecht in Dresden - Kanzlei Horrion
Der Anspruch des Klägers IV auf Mietzahlung ergibt sich aus § 535 II BGB, § 80 InsO.
Die Aufrechnung des M mit der Kaution ist unzulässig. Denn die Aufrechnung setzt voraus, dass der Gegenanspruch bei Insolvenzeröffnung fällig ist. Die Kaution ist aber erst nach Mietende und Ablauf der Abrechnungsfrist fällig.
In der Insolvenz ist der Anspruch des M bloße Insolvenzforderung, §§ 38, 87 InsO. § 108 InsO besagt, dass Ansprüche aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung bloße Insolvenzforderungen sind.
Der Anspruch M gegen den Vermieter war bereits vor Verfahrenseröffnung entstanden und fällig.
Ein Zurückbehaltungsrecht des M wegen insolvenzfester Anlage der Kaution besteht nicht. Denn dieser Anspruch steht nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis (nur Besitzüberlassung und Mietzahlung).
Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB entfaltet in der Insolvenz keine Wirkung.
Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Insolvenzrecht in Dresden - Kanzlei Horrion
"Der Mieter sollte bei Einzahlung der Kaution zeitnah darauf achten, dass die Kaution insolvenzsicher, d. h., getrennt von seinem sonstigen Vermögen angelegt wird. Ansonsten droht Totalverlust.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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