Eine unvollständige Forderungsanmeldung kann zur Verjährung führen - Insolvenzrecht Dresden
15.05.2013 / ID: 116727
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden
Unbestimmte Forderungsanmeldungen und anschließende Feststellungsklage begründen keine Verjährungshemmung (BGH, Urteil vom 21.02.2013, Az.: IX ZR 92/12).
Sachverhalt - Insolvenzrecht Dresden
Die GmbH erhält von Ihrer Alleingesellschafterin erhebliche Zahlungen. Am 01.09.2000 ist Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GmbH.
Die Alleingesellschafterin meldet die Forderung in Höhe von 54,9 Millionen DM als Darlehen zur Insolvenztabelle an. Die EU-Kommission fordert von der Alleingesellschafterin die Gelder zurück, und zwar aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der Insolvenzverwalter bestreitet die angemeldete Forderung. Die anschließende Klage der Alleingesellschafterin auf Feststellung der Forderung wir als unzulässig abgewiesen, weil die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung hätte angemeldet werden müssen.
Am 31.12.2008 ist gesetzlicher Verjährungseintritt. Am 24.09.2007 wird die Forderung als solche aus ungerechtfertigter Bereicherung angemeldet.
Die Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle bleibt ohne Erfolg.
Rechtsgründe - Insolvenzrecht Dresden
Die Verjährungshemmung einer Forderungsanmeldung tritt nur ein, wenn die Anmeldung insbesondere vollständig ist (vergleiche § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB).
Eine unbestimmte Forderungsanmeldung steht einer rechtlich unwirksamen Klage gleich. Eine ordnungsgemäße Klage muss nach § 253 ZPO einen bestimmten Sachverhalt enthalten. Fehlt es daran, tritt keine Verjährungshemmung ein.
Beruht eine Feststellungsklage zur Tabelle auf einer unbestimmten Forderungsanmeldung, so gilt das Gleiche. Das heißt, auch dann tritt keine Verjährungshemmung ein.
Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht Dresden
"Bei der Bearbeitung einer Forderungsanmeldung ist größte Sorgfalt geboten. Grund und Höhe der Forderung müssen genau benannt und durch Schriftstücke belegt werden.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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