Einsichtnahme in Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden.
13.06.2011 / ID: 17410
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dredsen
Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Recht auf Akteneinsicht. Hierzu muss er kein konkretes berechtigtes Interesse nachweisen. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2010, Az. AZR 573/09).
Sachverhalt - Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden
A ist bei Fa. B von 2007 bis 2009 beschäftigt. Die Parteien streiten über das Arbeitszeugnis. Der Streit wird beendet. Anschließend beantragt A Einsicht in die Personalakte. Es stand der Vorwurf im Raum, A habe sich illoyal verhalten.
Rechtsgründe - RechtsanwaltArbeitsrecht Dresden
A hat Anspruch auf Akteneinsicht aufgrund der nachwirkenden Schutz- und Rücksichtnahmepflichten des Arbeitgebers nach § 241 II BGB i. V. m. Art. 2 I GG. Der Arbeitgeber darf keine unrichtigen Daten aufbewahren. Dies darf der Arbeitnehmer kontrollieren. Ein konkretes rechtliches Interesse muss nicht dargelegt werden. Immerhin besteht eine potenzielle Gefahrenlage, dass die Daten gegenüber Dritten verwendet werden.
Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden
"Es kann im Einzelfall für einen Arbeitnehmer, und zwar insbesondere in verantwortlicher Position, wichtig sein, die Personalakte nach beendetem Arbeitsverhältnis zu sichten.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden. Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden
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Arbeitsrecht Dresden
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