Einwilligung in Blutentnahme zur BAK-Bestimmung kann unwirksam sein - Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dresden
13.06.2011 / ID: 17413
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dresden
Bei einer Alkoholisierung des Beschuldigten von über 2 ‰ BAK muss das Gericht im Einzelnen Feststellungen dazu treffen, dass die Einwilligung in die Blutentnahme wirksam war (OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2011, Az. III 3 RVs 104/10). - Verkehrsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden.
Sachverhalt - Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dresden
Kraftfahrer K ist stark alkoholisiert. Einige Zeit nach Fahrtende wird er aufgesucht zur Blutprobe. K willigt ein. Der Wert beträgt 2,46 ‰. Die Rückrechnung zur Fahrt beträgt 3,21 ‰. K wird nach § 316 StGB wegen Trunkenheitsfahrt verurteilt.
Auf die Revision des K wird das Urteil vom OLG aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das AG zurückverwiesen.
Rechtsgründe - Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dresden
Es bestehen erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Einwilligungserklärung des K. Bei der erheblichen BAK-Konzentration müsse das AG ausdrücklich feststellen, ob die Fähigkeit des K, Sinn und Tragweite seiner Einwilligung zu verstehen, gegeben war.
Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dresden
"Im Rahmen der Verteidigungsstrategie ist u. a. zu prüfen, unter welchen Umständen der Beschuldigte seine Einwilligung zur Blutentnahme erklärt hat", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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