Insolvenzantrag eines Gläubigers kann rechtsmissbräuchlich sein - Rechtsanwalt Insolvenzrecht Dresden
15.06.2011 / ID: 17599
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Insolvenzrecht Dresden
Der Insolvenzantrag eines Gläubigers ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn Gläubiger den ausschließlichen Zweck verfolgt, einen Mitbewerber zu verdrängen (BGH, Beschluss vom 19.05.2011, Az.: IX ZB 214/10).
Sachverhalt Rechtsanwalt - Insolvenzrecht Dresden
Gläubiger G stellt einen Insolvenzantrag gegen Schuldner S wegen Teilforderung i. H. v. 1.000.000,00 EUR. Das Insolvenzgericht fasst nach Einholung eines Gutachtens Eröffnungsbeschluss. S legt ohne Erfolg sofortige Beschwerde, sodann Rechtsbeschwerde ein. S rügt die Verletzung von Art. 103 Grundgesetz(Verletzung rechtl. Gehörs).
Rechtsgründe - Rechtsanwalt Insolvenzrecht Dresden
Art. 103 Grundgesetz ist nicht verletzt. Entscheidungserhebliches Vorbringen der S wurde nicht übergangen. Nach § 14 I Insolvenzordnung ist ein Gläubigerantrag nur zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. Davon ist regelmäßig auszugehen. Nur dann, wenn der Gläubiger ausschließlich das Interesse hat, einen Konkurrenten aus dem Markt zu verdrängen, ist der Insolvenzantrag missbräuchlich. Vorliegend erstrebt G zumindest auch eine teilweise Befriedigung ihrer Forderung.
Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Insolvenzrecht Dresden
"Für einen privatrechtlichen Gläubiger ist ein Insolvenzantrag meist nicht sinnvoll und mit einem Kostenrisiko verbunden.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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