BGH erklärt Abtretungstext der Unfallsachverständigen für unwirksam - Verkehrsrecht Dresden
05.07.2011 / ID: 19954
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden
Tritt Unfallgeschädigter seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten an Sachverständigen ab, ist die Abtretung aufgrund unzureichender Bestimmbarkeit unwirksam (BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. VI ZR 260/10).
Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden
H ist Unfallgeschädigter. H. beauftragt den Gutachter G mit der Begutachtung des Fahrzeugschadens. G legt dem H. ein vorformuliertes Formular vor. Darin wird die Abtretung der Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten erklärt. H. unterschreibt. Von der Rechnung in Höhe von EUR 1.202,32 zahlt Versicherung V. EUR 471,00. G klagt den Rest von
EUR 731.32 ein. Amtsgericht und Landgericht weisen die Klage ab, auch die Revision bleibt ohne Erfolg.
Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden
Die Abtretung ist unwirksam. Eine Forderungsabtretung ist nach § 398 BGB nur wirksam, wenn die Forderung bestimmt oder hinreichend bestimmbar ist. Aus einem Schadensfall entstehen häufig mehrere Forderungsarten, von denen nicht ein Summenanteil abtretbar ist. Die Forderungen sind rechtlich selbständig und keine unselbständigen Rechnungsposten. Die unklare Regelung geht zu Lasten des Verwenders G, § 305 c II BGB. Eine Umdeutung der unwirksamen Abtretung in eine gewillkürte Prozessstandschaft scheidet aus.
Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden
"Die Sicherungsabtretung von Gutachterkosten ist üblich. Jeder Gutachter sollte seine Abtretungsvereinbarung daraufhin prüfen, ob eventuell Unwirksamkeit vorliegt", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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