BGH fordert für Restschuldbefreiung 2 - 3 Bewerbungen pro Woche - Insolvenzrecht Chemnitz
07.07.2011
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Chemnitz
Bemühungen um eine Beschäftigung nach § 295 I Nr. 1 InsO beinhalten Meldung bei der Arbeitsagentur, ständigen Kontakt zum dortigen Betreuer, Lektüre von Stellenanzeigen und Bewerbungen, etwa 2-3 pro Woche (BGH, Beschluss v. 19.05.2011, Az. IX ZB 224/09).
Sachverhalt - Insolvenzrecht Chemnitz
Schuldner S befindet sich nach Aufhebung seines Insolvenzverfahrens bis zum 27.02.2008 in der Wohlverhaltensperiode. Er ist u.a. angestellt als Restaurantleiter. Vom 01.06.2004 - 27.02.2007 ist S selbständig tätig. Mangels genügendem Einkommen führt er an den Treuhänder kein Geld ab.
Gläubiger S beantragt Versagung der Restschuldbefreiung, weil gemäß § 295 II InsO ein fiktives Einkommen hätte berechnet werden müssen. Dann hätten Gelder an den Treuhänder bezahlt werden müssen. Amtsgericht und Landgericht bestätigen die Restschuldbefreiung, der BGH hebt die Entscheidungen auf und verweist die Sache zurück an das Amtsgericht.
Rechtsgründe - Insolvenzrecht Chemnitz
Nach § 295 II InsO ist der selbständig tätige Schuldner ohne ausreichendes Einkommen mit einem fiktiven Nettoverdienst zu beurteilen. Der Schuldner kann sich dann entlasten, indem er nachweist, sich um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben.
Dieses Bemühen setzt regelmäßig voraus:
-Meldung bei Arbeitsagentur
-laufender Kontakt zum Betreuer der Arbeitsagentur
-eigene aktive und ernsthafte Bemühungen, etwa stetige Lektüre von Stellenanzeigen und Bewerbungen, ca. 2-3 Bewerbungen pro Woche
Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht Chemnitz
"Schuldner, die nicht in Anstellung stehen, müssen sich nachweislich um Arbeit bemühen, da ihnen ansonsten auf Gläubigerantrag die Restschuldbefreiung versagt wird", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Chemnitz.
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Bahnhofstraße 5 / Bürohaus / Büro 307 09111 Chemnitz
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