Die Anwaltskanzlei Sachse - Anwälte Offenbach - Mietrecht Offenbach
12.07.2011 / ID: 20804
Politik, Recht & Gesellschaft
Erfährt der Mieter bereits beim Abschluss des Mietvertrages von der Baumaßnahme, dann kann dieser später wegen des Baulärms keine Minderung der Miete vornehmen. Dies wurde im April 2010 von dem Amtsgericht in Eckernförde entschieden.
Im vorliegendem Fall wurde der Mieter schon beim Abschluss des Mietvertrages vom Vermieter darüber informiert, dass auf dem Grundstück neben der Wohnung ein Gebäude abgerissen werden soll. Der Mieter machte dann nachdem die Bauarbeiten angefangen hatten, wegen des Baulärms eine Mietminderung geltend.
Daher klagte der Vermieter die Mietrückstände ein und hatte damit Erfolg, denn das Gericht entschied, dass ein Mieter, sofern er vor Vertragsabschluß von zukünftigen Baumaßnahmen gewusst hat, später keine Mietminderung wegen des Baulärms vornehmen kann. Dies gilt auch dann, wenn ein Bauprojekt aufgrund von Artikeln und Berichten in den Medien zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlußes der Öffentlichkeit bereits bekannt war. Hierbei spielt es keine Rolle, wann genau der Mieter vom genauen Außmaß der Bauarbeiten persönlich Kenntnis erlangt hat (AG Eckernförde, Urteil v. 27.04.10, Az. 6 C 670/09).
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