Die Anwaltskanzlei Sachse - Anwälte in Offenbach und Dreieich - Arbeitsrecht
17.07.2011
Politik, Recht & Gesellschaft
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Kündigung eines Mitarbeiters im Call-Center bestätigt, der Kunden mit den Worten "Jesus hat Sie lieb" verabschiedete. Das Berufungsgericht war der Auffassung, die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt.
Der Mitarbeiter in Teilzeitbeschäftigung hatte trotz ausdrücklich erteilter Anweisung des Arbeitgebers nicht darauf verzichtet, sich am Ende jedes Verkaufsvorgangs von den Gesprächspartnern mit den Worten "Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen schönen Tag" zu verabschieden.
Damit habe er sich arbeitsvertragswidrig verhalten, urteilte das Landesarbeitsgericht.
Laut dem LAG hat der tiefgläubige Kläger nicht genügend dargelegt, warum er in innere Nöte gekommen wäre, wenn er darauf verzichtet hätte, die beim Arbeitgeber übliche Grußformel um die Worte "Jesus hat Sie lieb" zu ergänzen. Nach Auffassung der Berufungskammer muss ein Arbeitnehmer, der sich darauf beruft, dass die Befolgung einer Arbeitsanweisung ihn in seiner Glaubensfreiheit beeinträchtigt, nachvollziehbar darlegen, dass er ohne innere Not nicht von einer aus seiner Sicht zwingenden Verhaltensregel absehen könne.
Für das Berufungsgericht war in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der Kläger dem Arbeitgeber anlässlich eines nachfolgenden Streitverfahrens sogar angeboten hatte, im Rahmen einer sogenannten Prozessbeschäftigung für die Beklagten tätig zu werden - und sich zugleich für diese Beschäftigung verpflichtet hatte, auf die Ergänzung der Grußformel zu verzichten.
Eine Revision wurde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.
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