Gefahr einer Zweitinsolvenz für selbständig tätigen Insolvenzschuldner - Insolvenzrecht Dresden
19.07.2011 / ID: 21580
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden
Hat der Insolvenzverwalter die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners aus der Insolvenzmasse erklärt, kann über dieses Vermögen ein zweites Insolvenzverfahren eröffnet werden ( BGH Beschluss vom 09.06.2011, Az.: IX ZB 175/10).
Sachverhalt - Insolvenzrecht Dresden
Schuldner S ist Steuerberater. Am 10.04.2007 wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Insolvenzverwalter I. erklärt am 18.07.2008 die Freigabe der selbständigen Tätigkeit. S macht neue Schulden. Gläubiger G verlangt Sozialversicherungsbeiträge und Pauschalsteuern. G beantragt am 15.06.2010 Insolvenz gegen S. Das Erstverfahren dauert an. Amtsgericht und Landgericht weisen den Zweitantrag ab. Der Bundesgerichtshof hebt diese Entscheidung auf.
Rechtsgründe - Insolvenzrecht Dresden
Zunächst ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Zweitantrag auf Insolvenzeröffnung unzulässig. Denn nach § 35 I. Insolvenzordnung (InsO) gehören das Schuldnervermögen und der Neuerwerb zur Insolvenzmasse, außer dem unpfändbaren Vermögen, § 36 InsO.
Anders liegt der Fall bei der Freigabe der Selbständigkeit aus der Insolvenzmasse nach § 35 II. InsO. Dies betrifft Vermögensgegenstände und Vertragsverhältnisse des Selbständigen. Durch die Freigabe entsteht eine gesonderte Haftungsmasse. Ein weiteres Insolvenzverfahren ist möglich.
§ 295 II. InsO steht der Möglichkeit eines Zweitverfahrens nicht entgegen. Hiernach muss der selbständige Schuldner an den Insolvenzverwalter so viel abführen, wie bei einer Anstellung. Der pfändbare Betrag steht dem Zweitverfahren nicht mehr zur Verfügung oder der Insolvenzverwalter des ersten Verfahrens muss den Anspruch auf Auszahlung im Zweitverfahren anmelden.
Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht Dresden
"Selbständige Erwerbstätige sollten sich genau überlegen, ob sie nach der Insolvenzeröffnung weiterhin selbständig tätig sein möchten. Die Vermeidung von Neuschulden sollte überwiegend wahrscheinlich sein. Außerdem bekommt der Schuldner die Restschuldbefreiung nach § 295 II InsO u. a. nur dann, wenn er pfändbare Beträge wie bei vergleichbarer Anstellung abführt.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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