Die Anwaltskanzlei Sachse - Anwälte in Offenbach und Neu Isenburg - Arbeitsrecht
19.07.2011
Politik, Recht & Gesellschaft
Die Ausgleichsklausel in einer gütlichen Aufhebungsvereinbarung, nach der alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind, erfasst aber nicht die Zins- und Rückzahlungsansprüche aus einem Arbeitgeberdarlehen.
Fall: Ein Arbeitnehmer hatte im Jahr 2006 von seinem Arbeitgeber ein ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 30.000 Euro mit einem Jahreszins von sieben Prozent erhalten. Die Tilgung sollte hierbei unabhängig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Das Arbeitsverhältnis ging im Rahmen eines Betriebsübergangs auf einen anderen Betriebsinhaber über, auf den auch das Arbeitgeberdarlehen übertragen wurde. Im Jahr 2008 eröffnete das Amtsgericht Köln über das Vermögen des neuen Arbeitgebers allerdings das Insolvenzverfahren.
Im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 und des Übergangs in eine Qualifizierungsgesellschaft vereinbarte der AN mit seinem AN eine so genannte Ausgleichsklausel, nach der "sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien, seien sie bekannt oder nicht bekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, geregelt und abgegolten" sind. Bis Dezember 2008 zahlte der Arbeitnehmer die Darlehensraten weiter. Anschließend verweigerte er die Zahlung mit dem Verweis auf die Ausgleichsklausel.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Kläger weiterhin zur Zinszahlung und zur Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit (§ 488 Abs. 1 BGB) aufgrund des zwischen der früheren Arbeitgeberin und ihm geschlossenen Darlehensvertrags an den beklagten Insolvenzverwalter verpflichtet ist. Die Ansprüche aus dem Arbeitgeberdarlehen sind aufgrund der Ausgleichsklausel in der Vereinbarung vom Dezember 2005 hiermit nicht erloschen.
Nur wenn ein Anspruch seinen Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien hat, unterliegt er der Regelung in der Ausgleichsklausel. Ansprüche aus Arbeitgeberdarlehen bilden aber die Ausnahme und werden von der Klausel nur erfasst, wenn aufgrund der vorliegenden Ausgestaltung des Darlehens eine darüber hinausgehende zusätzliche Verknüpfung zum Arbeitsverhältnis besteht.
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