Die Anwaltskanzlei Sachse - Anwälte in Offenbach und Neu Isenburg - Familienrecht
22.07.2011 / ID: 22123
Politik, Recht & Gesellschaft
Die Eltern erbringen ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern durch den sogenennten "Naturalunterhalt", indem sie ihnen Wohnung gewähren, sie verpflegen, sie kleiden und auch ansonsten für sie sorgen. Navh einer Trennung der Eltern, wird dieser Unterhalt von dem Elternteil allein erbracht, bei dem das Kind wohnt und erfüllt somit gegenüber dem minderjährigen Kind seine Unterhaltspflicht damit vollständig.
Der andere Elternteil ist nach der erfolgten Trennung zur Zahlung von "Barunterhalt" verpflichtet. Das bedeutet, er muss dem betreuenden Elternteil monatlich einen Geldbetrag zum Unterhalt des Kindes zur Verfügung stellen.
Wie hoch der monatlich zu zahlende Kindesunterhalt ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Allerdings verwenden die meisten Gerichte zu seiner Berechnung die "Düsseldorfer Tabelle". Diese Tabelle gilt ab dem 01.01.2010 im gesamten Bundesgebiet.
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