Anwaltskanzlei Sache - Anwälte in Offenbach und Neu-Isenburg
05.08.2011 / ID: 23590
Politik, Recht & Gesellschaft
Ein Arbeitgeber kann einen Kellner nicht per Direktionsrecht dazu verpflichten, erhaltenes Trinkgeld in eine Gemeinschaftskasse abzuführen, wenn dieser schutzwürdig auf den Erhalt des Zusatzverdienstes vertrauen durfte.
Der Kläger ist seit 1999 im Hotelrestaurant des Beklagten als Kellner beschäftigt. Ein schriftlich fixierter Arbeitsvertrag besteht nicht. Der Beklagte hat das Hotel im Sommer 2009 im Wege eines Betriebsübergangs übernommen.
Der Kläger war bisher berechtigt, bei den Gästen zu kassieren und das Trinkgeld zu behalten. Dieser erzielte nach eigenen Angaben Trinkgelder von nicht unter 600,00 Euro monatlich. Anfang 2011 erteilte ihm der Beklagte die Anweisung, dass er ab sofort nicht mehr bei den Gästen kassieren dürfe, sondern nur noch die Geschäftsleitung.
Das Trinkgeld solle nun in einem Geldbeutel gesammelt und dann gleichmäßig unter dem Personal aufgeteilt werden. Dsmit war der Kläger nicht einverstanden.
Der Beklagte erteilte ihm wegen Verstößen gegen die neue Regelung mehrere Abmahnungen und kündigte das Arbeitsverhältnis letztlich.
Das LAG Mainz hat - wie bereits die Vorinstanz - festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist und dass der Kläger berechtigt ist, die von ihm bedienten Gäste selbst abzukassieren und das ihm gegebene Trinkgeld zu behalten.
Der Beklagte durfte dem Kläger im Wege des Direktionsrechts nicht verbieten, bei den von ihm bedienten Kunden selbst zu kassieren und das ihm gegebene Trinkgeld zu behalten. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist im Laufe der 17-jährigen Tätigkeit stillschweigend dahingehend eingeschränkt worden, dass der Kläger zum Abkassieren berechtigt ist. Diese Berechtigung ist dann zum Vertragsinhalt geworden.
Der von der Rechtsprechung geforderte schutzwürdige Vertrauenstatbestand liege darin, dass der Kläger 17 Jahre lang die Möglichkeit gehabt habe, Trinkgelder zu vereinnahmen und dementsprechend seinen gesamten Lebensstandard darauf eingerichtet habe. Durch diese Trinkgelder erzielt der Kläger erhebliche Netto-Einkünfte, die ihm der Beklagte nicht einseitig entziehen darf.
Zwar gehört das Trinkgeld arbeitsrechtlich nicht zum Arbeitsentgelt, weil es als persönliche Zuwendung aus einer bestimmten Motivationslage freiwillig von Dritten erbracht wird. Aber dem Begriff des Trinkgeldes ist als Zeichen der besonderen Honorierung einer Dienstleistung über das vereinbarte Entgelt hinaus ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer grundsätzlich immanent.
Daher kann der Beklagte nicht einseitig bestimmen, dass der Kläger das Trinkgeld, das ihm die Gäste persönlich zuwenden, in eine Gemeinschaftskasse einzahlt und anschließend mit dem übrigen Personal teilt. Er kann die von ihm gewünschte Aufteilung des Trinkgeldes unter dem Personal nicht - gewissermaßen durch die Hintertür - dadurch erzwingen, dass er dem Kläger nicht mehr erlaubt, selbst bei den Gästen zu kassieren.
Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht Neu Isenburg (http://kanzlei-sachse.de/index.php/arbeitsrecht-offenbach-arbeitsrecht-langen-egelsbach.html), Arbeitsrecht Offenbach (http://kanzlei-sachse.de/index.php/arbeitsrecht-offenbach-arbeitsrecht-langen-egelsbach.html), Arbeitsrecht Dreieich (http://kanzlei-sachse.de/index.php/arbeitsrecht-offenbach-arbeitsrecht-langen-egelsbach.html) und Arbeitsrecht Langen erhalten Sie auf der Internetpräsenz der Anwaltskanzlei Sachse http://kanzlei-sachse.de - Anwalt Offenbach (http://www..kanzlei-sachse.de) und Anwalt Neu-Isenburg (http://kanzlei-sachse.de/index.php/anwalt-offenbach-anwalt-langen-ueber-uns.html).
Anwalt Neu-Isenburg Anwalt Offenbach Arbeitsrecht Neu-Isenburg Arbeitsrecht Dreieich Arbeitsrecht Offenbach
http://www.kanzlei-sachse.de
Anwaltskanzlei Sachse
August-Bebel-Str. 29 63225 Lamgen
Pressekontakt
http://www.kanzlei-sachse.de
Anwaltskanzlei Sachse
August-Bebel-Str. 29 63225 Langen
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Fabian Sachse
14.10.2013 | Fabian Sachse
Mietrecht - Untermiete - Rechtsanwalt Darmstadt
Mietrecht - Untermiete - Rechtsanwalt Darmstadt
31.05.2013 | Fabian Sachse
Rechtsanwalt Strafrecht - Filesharing - kein Kavaliersdelikt -
Rechtsanwalt Strafrecht - Filesharing - kein Kavaliersdelikt -
31.05.2013 | Fabian Sachse
Verkehrsrecht: Haftung -Parken am Hang nur mit Handbremse!
Verkehrsrecht: Haftung -Parken am Hang nur mit Handbremse!
31.05.2013 | Fabian Sachse
Familienrecht - neues Sorgerecht für unverheiratete Eltern!
Familienrecht - neues Sorgerecht für unverheiratete Eltern!
24.04.2013 | Fabian Sachse
BGH: Wohnungseigentumsrecht: Nichtladung eines WEG Mitglieds
BGH: Wohnungseigentumsrecht: Nichtladung eines WEG Mitglieds
Weitere Artikel in dieser Kategorie
12.05.2025 | Saturdays for Children
BRAVO! Igor Levit relativierte beim Deutschen Filmpreis mit einfühlsamen Margot Friedländer-Gedenken ALLES!
BRAVO! Igor Levit relativierte beim Deutschen Filmpreis mit einfühlsamen Margot Friedländer-Gedenken ALLES!
08.05.2025 | BBZ-Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
SI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
SI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
08.05.2025 | BBZ-Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Der Prinz auf dem Narrenschiff
Der Prinz auf dem Narrenschiff
08.05.2025 | Corni DER verrückte Bauingenieur #KSDR
80 Jahre Kriegsende
80 Jahre Kriegsende
08.05.2025 | MAROKKO ZEITUNG
König Mohammed VI. startet den Bau einer Notfallplattform zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder Industrieunfällen in der RegionRabat-Salé-
König Mohammed VI. startet den Bau einer Notfallplattform zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder Industrieunfällen in der RegionRabat-Salé-
