Anwaltskanzlei Sache - Anwälte in Offenbach und Heusenstamm - Mietrecht
05.08.2011 / ID: 23594
Politik, Recht & Gesellschaft
Der Vertrag kommt immer zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande. Dies ist beispielsweise dann von Bedeutung, wenn ein Eigentümer eines Hauses dem Mieter bestimmte Zusagen gemacht hat, der Mietvertrag aber zwischen der Hausverwaltung und dem Mieter zustande gekommen ist. Die Hausverwaltung ist dann in der Regel nicht an diese Zusagen gebunden, wenn sie nicht aufgrund eines gesonderten Vertrages dazu verpflichtet ist.
Der Mieter muss die Miete an dem Vermieter zahlen. Sind Vermieter und Eigentümer nicht identisch, hat zum Beispiel der Eigentümer auch kein Recht, unmittelbar vom Mieter die vereinbarte Miete zu verlangen.
Der Mieter hat dann aber auch keinen Anspruch, vom Eigentümer eine Sanierung oder Erhaltung der Mietsache zu verlangen. Er kann sich mit diesem Anspruch nur an den Vermieter halten.
Es empfiehlt sich daher, vor Unterzeichnung des Mietvertrages genau zu prüfen, ob der Vermieter auch Eigentümer des Mietobjekts ist. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte man sich zumindest eine Vollmacht des Vermieters vorlegen lassen, aus der ersichtlich ist, dass der Vermieter zur Vermietung berechtigt ist. Dies kann dann böse Überraschungen ersparen, wenn sich herausstellt, dass die Person, mit der man den Mietvertrag geschlossen hat, überhaupt kein Recht dazu hatte. Im schlimmsten Fall kann dann der Eigentümer nachträglich eine Nutzungsentschädigung für die Benutzung der Mietsache verlangen und der Mieter trägt das Risiko, seine bereits gezahlte Miete vom angeblichen Vermieter zurückzuerlangen.
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