Die Anwaltskanzlei Sachse - Anwälte Neu Isenburg - Familienrecht Neu - Isenburg
06.08.2011 / ID: 23616
Politik, Recht & Gesellschaft
Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen.
Hingegen ist eine gemeinschaftliche Annahme eines Kindes durch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aber auch durch gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft ausdrücklich vom Gesetz ausgeschlossen.
Ausnahme: Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten aus einer früheren Beziehung allein annehmen. Das Kind wird dann hierdurch zum gemeinschaftlichen Kind.
Einer der Ehegatten muss wenigstens fünfundzwanzig Jahre alt, der andere mindestens einundzwanzig Jahre alt sein.
Unverheiratete können ein Kind nur allein annehmen. Allerdings wird in diesen Fällen die Frage nach dem Eltern-Kind-Verhältnis und dem Wohl des Kindes besonders kritisch geprüft werden, denn erklärtes Ziel des Gesetzes ist, dass das Kind in einer "intakten Familie" aufwächst.
Die leiblichen Eltern des Kindes - gleich ob verheiratet oder nicht - müssen beide zustimmen. Die Zustimmungserklärung kann erst abgegeben werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist (Ausnahme: Der nicht eheliche Vater kann seine Zustimmung bereits vor der Geburt erklären). Sie ist mit Eingang bei dem Vormundschaftsgericht unwiderruflich.
Sie kann nicht unter der Bedingung abgegeben werden, dass das Kind zu einer ganz bestimmten Adoptionsfamilie kommt.
Mit der Zustimmungserklärung ruht die elterliche Sorge. Das Jugendamt wird Vormund. Ein Besuchs/Umgangsrecht steht den Eltern nach Zustimmung zur Adoption nicht mehr zu.
Nur in wirklich krassen Ausnahmefällen (gröbliche Pflichtverletzung, absolute Gleichgültigkeit) kann die Adoption auch ohne Zustimmung der leiblichen Eltern ausgesprochen werden.
Sind die Eltern (oder ein Elternteil) des Kindes verstorben, geht das Zustimmungsrecht nicht auf die Erben, Großeltern oder Geschwister über. Mit dem Tod der Eltern endet das Zustimmungserfordernis endgültig.
Ferner bedarf es der Einwilligung des Kindes. Für Kinder unter vierzehn Jahren gibt der gesetzliche Vertreter (Vormund) die Erklärung ab. Ist das Kind vierzehn Jahre alt oder älter müssen es selbst und der Vormund einwilligen.
Sämtliche in dem Adoptionsverfahren abzugebenden Erklärungen und Anträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausnahmslos der notariellen Beurkundung. Alle ohne notarielle Beurkundung abgegebenen Erklärungen sind null und nichtig.
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