Die Anwaltskanzlei Sachse - Anwälte Offenbach und Neu-Isenburg - Familienrecht
19.08.2011 / ID: 25026
Politik, Recht & Gesellschaft
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 13.02.2007 entschieden, dass die heimlichen Vaterschaftstests weder zur Begründung eines Anfangsverdachts noch als Beweismittel im Prozess zulässig sind.
Gleichzeitig hat es jedoch dem Gesetzgeber aufgegeben, ein geeignetes Verfahren zu schaffen, in dem die Vaterschaft außerhalb eines langdauerenden Anfechtungsverfahrens geklärt werden kann.
Nun können seit dem 01.04.2008 Vater, Mutter und Kind außerhalb einer Vaterschaftsanfechtungsklage gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen verlangen, dass die Abstammung des Kindes geklärt wird.
Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.
Dieser Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind hier nicht vorgesehen.
Willigen aber die anderen Familienangehörigen in die Abstammungsuntersuchung nicht ein, so wird ihre Einwilligung vom Familiengericht ersetzt.
Leitet der Vater ein solches Verfahren ein, dann ist damit der Ablauf der zweijährigen Frist zur Erhebung des Anfechtungsantrages gehemmt.
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