Die Anwaltskanzlei Sachse - Anwalt Offenbach und Anwalt Dietzenbach - Verkehrsrecht
19.08.2011 / ID: 25029
Politik, Recht & Gesellschaft
Werden bei der Begehung einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr von dem Betroffenen die Pflichen eines Kraftfahrzeugführers grob verletzt, kommt die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht.
Für eine Anzahl besonders schwerer Verstöße, die erfahrungsgemäß auch häufig zu Unfällen führen, hat der Gesetzgeber hierzu definierte Tatbestände benannt, in denen in der Regel ein Fahrverbot angeordnet werden muss. Derartige Tatbestände sind
- Geschwindigkeitsüberschreitungen ab einer gewissen Höhe, abgestuft je nachdem, ob sie innerhalb geschlossener Ortschaften oder außerhalb begangen werden sowie auch abhängig davon, um was für ein Fahrzeug es sich bei dem Verstoß handelt (Pkw, Lkw, Busse, usw.);
- Nichteinhaltung von Sicherheitsabständen (abhängig von Geschwindigkeit und Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstandes);
- schwerwiegende Überholverstöße, bei denen es zu einer Gefährdung oder sogar zum Unfall kam;
- schwer wiegende Rotlichtverstöße, bei denen entweder das Überfahren der Haltelinie erfolgte, als die Ampel bereits länger als eine Sekunde rotes Licht abstrahlte und / oder es zu einer konkreten Gefährdung bzw. zum Unfall kam.
Da in diesen konkreten Fällen ein Fahrverbot regelmäßig zu verhängen ist, bedarf es dazu weder im Bußgeldbescheid noch in der Urteilsbegründung des Amtsgerichts einer näheren Begründung.
Als Gründe allerdings, von der Verhängung eines Fahrverbots im Einzelfall abzusehen, kommen in der Praxis eine Vielzahl von Fallgestaltungen in Betracht. Da sich gerade zu diesem Thema eine reichhaltige sich je nach Gericht auch widersprechende Rechtsprechung entwickelt hat, lässt sich über die Aussichten für den Wegfall eines Regelfahrverbots ohne Kenntnis der Einzelumstände eines Falles und der persönlichen Verhältnisse eines Betroffenen kaum eine sichere Prognose abgeben.
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