Anwaltskanzlei Sachse - Anwalt in Offenbach und Mörfelden-Walldorf - Verkehrsrecht
25.08.2011 / ID: 25671
Politik, Recht & Gesellschaft
Sofern die Personalien eines Fahrzeugführers nicht bereits an Ort und Stelle festgestellt und auch nicht später angegeben wurden bzw. z.B. in Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Identifizierung des Fahrzeugführers durch Zeugen, Lichtbildvorlage usw. nicht möglich war, dann ist eine Überführung des tatsächlichen Fahrzeugführers in der Regel nicht möglich.
Es ist nämlich Sache der Ermittlungsbehörden, den entsprechenden Beweis zu führen, ohne dass der Verdächtigte etwa verpflichtet wäre, in irgendeiner Weise an der Aufklärung mitzuwirken. Gelingt der Behörde dieser Beweis nicht, dann muss das Verfahren in der Regel eingestellt werden.
Allerdings wird dann bei Verstößen, die nicht beinen Bagatellcharakter haben, dem Halter die Auflage erteilt, ein Jahr lang für das betroffene Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen, also in einem Heft Aufzeichnungen zu machen, die sicherstellen, dass bei einem weiteren Verkehrsverstoß anhand des Fahrtenbuches festgestellt werden kann, wer gerade der Fahrzeugführer war.
Zu einer solchen Verfahrenseinstellung mit Fahrtenbuchauflage kommt die Polizei häufig im übrigen auch dann schon, wenn zwar die Führereigenschaft nicht ausdrücklich bestritten wird, sondern sich für die Polizei aus der Akte ergibt, dass die Identifizierung des Täters kaum möglich sein dürfte.
Will man also eine Fahrtenbuchauflage mit Sicherheit vermeiden, dann muss man unbedingt ausdrücklich zugeben, selbst der Fahrzeugführer gewesen zu sein, bzw. den Fahrer oder Fahrerin konkret benennen.
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