Pressemitteilung von Fabian Sachse

Anwaltskanzlei Sachse - Ihre Anwälte in Offenbach und Mörfelden-Walldorf - Familienrecht


03.09.2011 / ID: 26785
Politik, Recht & Gesellschaft

Die Unterhaltspflicht besteht für die Zeit, in der der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken.

Hat das Kind eigene Einkünfte, so sind diese zur berücksichtigen. Eigenes Einkommen des Kindes kann beispielsweise eine Ausbildungsvergütung oder ein BAföG Darlehen oder eine Einnahme aus regelmäßiger Nebentätigkeit (Studentenjob) sein.
Kein anrechenbares Einkommen des Kindes sind Einnahmen aus Ferienjobs oder Nebentätigkeiten eines Schülers. Diese Jobs sind überobligationsmäßige Tätigkeiten, da die Kinder hierzu nicht verpflichtet sind.
Erzielt ein volljähriges Kind Einkünfte, so ist zumindest ein Teil des Einkommens anrechnungsfrei. Das ist etwa bei den sog. halben Studiengängen der Fall, in denen der Student in das Studium selbst noch investieren muss.
§ 1610 Abs. 2 BGB besagt, dass Unterhalt geschuldet ist für das Kind, damit eine angemessene Vorbildung für den Beruf erworben werden kann. Angemessenheit bedeutet eine Ausbildung entsprechend den Fähigkeiten und Begabungen, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes. Die Finanzierung der Ausbildung muss sich allerdings innerhalb der Leistungsfähigkeit der Eltern bewegen; hierbei kommt es allerdings nicht auf den Beruf oder die gesellschaftliche Stellung der Eltern an.
Soweit ein BAföG Darlehen bezogen wird, entfällt die Unterhaltspflicht der Eltern, da dann eigenes Einkommen des Kindes vorliegt.
Besteht kein Anspruch auf Darlehen, so müssen die Eltern dennoch nicht zeitlich unbefristet das Studium des Kindes finanzieren.
Das Kind muss die unterhaltspflichtigen Eltern über den Fortgang der Ausbildung unterrichten; es muss also beispielsweise die Immatrikulationsbescheinigung, eine Bestätigung über die Regelstudiendauer des Studienganges und die nach den Regelstudienvorschriften erforderlichen Leistungsnachweise zum entsprechenden Zeitpunkt vorlegen.
Beispielsweise muss der unterhaltsverpflichtete Elternteil mehrere Studienwechsel in Richtungen, die fachlich nicht miteinander verbunden sind, nicht finanzieren.
Grundsätzlich muss auch nur eine Ausbildung finanziert werden. Ausnahme: die Erstausbildung ist lediglich eine Zwischenlösung für die letztendlich angestrebte Ausbildung. Beispiel: bereits mit beginn einer Ausbildung (Lehre) wird ein Studium angestrebt. Oder: erst Krankenschwester, dann Ärztin.
Allerdings müssen die Eltern kein fachfremdes Parkstudium finanzieren, nur weil der angestrebte Studienplatz nicht verfügbar ist.
Eine Promotion (Doktorarbeit) ist nur dann von den Eltern zu finanzieren, wenn in einem Beruf dieselbe ein notwendiger Teil ist (etwa beim Medizinstuium). Dann jedoch ist eine Teilzeitarbeit zumutbar, so dass die daraus erzielten Einkünfte anrechenbar sind.

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