Anwalt Offenbach und Anwalt Dreieich - Anwaltskanzlei Sachse - Familienrecht
09.09.2011 / ID: 27737
Politik, Recht & Gesellschaft
Nachstehende Vereinbarungen in einem Ehevertrag bedürfen zur Wirksamkeit zwingend der notariellen Beurkundung:
- Die Vereinbarung der Gütertrennung
- alle anderen Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich
- alle Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
- Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt, wenn sie vor der Scheidung getroffen werden sollen
- alle Vereinbarungen mit denen Grundstücke und Eigentumswohnungen übertragen oder belastet werden sollen
- bei Beteiligung eines ausländischen Partners eine Vereinbarung darüber, welches Recht Anwendung finden soll
Wird eine solche Vereinbarung ohne notarielle Form geschlossen ist sie null und nichtig. Keiner der Eheleute kann sich auf sie berufen.
Durch die notarielle Beurkundung soll sichergestellt werde, dass die Eheleute umfassend über die Folgen und Risiken einer entsprechenden Regelung aufgeklärt werden.
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