Anwalt Offenbach und Anwalt Neu-Isenburg - Anwaltskanzlei Sachse - Familienrecht
07.10.2011 / ID: 31191
Politik, Recht & Gesellschaft
Egal ob nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten wird oder ob einem Elternteil die elterliche Sorge allein übertragen wird, hat derjenige, bei dem das Kind sich nicht ständig aufhält und wohnt, das Recht und sogar die Pflicht, mit dem Kind regelmäßigen Umgang zu haben.
Die Anzahl der Besuche (meist 2 - 3 mal im Monat) und seine Ausgestaltung ist vom Alter des Kindes und seinem Entwicklungsstand abhängig. Grundsätzlich ist es auch so, dass der Besuchsberechtigte das Kind mit in seine Wohnung nehmen darf. Dies gilt auch dann, wenn er dort mit einem neuen Partner zusammenwohnt.
Der Besuchsberechtigte muss das Umgangsrecht auch selbst ausüben und darf das Kind z.B. nicht zu den Großeltern "abschieben", um seinen eigenen Interessen ungestört nachgehen zu können.
Nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls (z.B. Verdacht des sexuellen Missbrauchs) kommt ein völliger Ausschluss oder eine Einschränkung des Besuchsrechts in Betracht.
Derjenige, bei dem das Kind wohnt, darf auch das Kind nicht nur nicht negativ gegen den anderen Elternteil und dessen Besuchswünsche beeinflussen, sondern muss umgekehrt das Besuchsrecht des anderen sogar fördern und auf ein nicht zu Besuchen bereites Kind erzieherisch einwirken und es zu den Besuchen anhalten.
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