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07.10.2011 / ID: 31306
Politik, Recht & Gesellschaft
Ein Pflichtteil ist der gesetzlicher Erbanspruch, der immer dann eingreift, falls der Erblasser durch Testament einen nahen Angehörigen von der Erbfolge nach seinem Tod ausschließt. Insofern ist hier der Erblasser durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Den nächsten Angehörigen wird durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers gesichert. Der im Testament von der Erbfolge ausgeschlossene nächste Angehörige ist dann kein Erbe, er erwirbt jedoch einen Geldanspruch gegen den oder die Erben.
Pflichtteilsberechtigt sind dabei die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel- und Urenkelkinder), der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers und mit Wirkung zum 01.08.2001 auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nicht anspruchsberechtigt sind allerdings nicht die Geschwister des Erblassers sowie weiter entfernt Verwandte.
Eltern sowie entferntere Abkömmlinge des Erblassers sind darüber hinaus dann nicht pflichtteilsberechtigt, wenn ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder eine Zuwendung aus dem Nachlass erhält, die seinem Pflichtteil betragsmäßig zumindest entspricht. Hiermit will man verhindern, dass es zu einer Vervielfältigung der Pflichtteilslast kommt. Wie bei der gesetzlichen Erbfolge schließen also auch im Pflichtteilsrecht die näher Verwandten die weiter entfernt Verwandten aus.
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