Rechtsanwalt Offenbach und Rechtsanwalt Dreieich - Anwaltskanzlei Sachse - Familienrecht
14.10.2011 / ID: 32376
    
  Politik, Recht & Gesellschaft
    
  Von den gezahlten Unterhaltsbeträgen sind grundsätzlich sämtliche Kosten der Lebensführung zu bestreiten.
Allerdings können aber Situationen im Leben eintreten, die es dem Unterhaltsberechtigten unmöglich machen, die entstehenden Kosten mit dem laufenden Unterhalt zu bezahlen.
Dann spricht man vom sogenannten Sonderbedarf.
Ein Sonderbedarf liegt vor, wenn der Bedarf unregelmäßig eintritt und außergewöhnlich hoch ist.
Unregelmäßig bedeutet dabei, dass die Bedarfslage unvorhersehbar und überraschend eingetreten ist und vom Unterhaltsberechtigten bei seiner Finanzplanung beim besten Willen nicht berücksichtigt werden konnte.
Ob der Bedarf außergewöhnlich hoch ist, ist im Einzelfall zu klären. Beim Kindesunterhalt lässt sich folgende Faustregel aufstellen: Je geringer der nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlende Unterhalt ist, desto eher ist von einer außergewöhnlichen Belastung auszugehen.
Hier ist nur eine Einzelfallenscheidung möglich, die alle Besonderheiten der speziellen Familie berücksichtigt.
Liegt bei einem Kind ein Sonderbedarf vor, so hat sich der betreuende Elternteil im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten an dessen Finanzierung zu beteiligen.
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